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1) welche sich nicht im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte befinden,
2) welche in Konkurs sich definden, eder sich für zahlungsunfähig erklärt
haben, .
3) welche durch einen Beschluß der kaufmaͤnnischen Korporation oder der
Handelskammer von deren Mitgliedschaft ausgeschlossen sind,
4) welche die kaufmännischen Rechte durch ein rechtskraͤftiges Erkenntniß
verloren haben,
5) welche wegen Ablohnung der Fabrikarbeiter durch Waaren (§. 50. bis
52.) bestraft worden sind.
g. 8.
Wählbar sind alle Wahlberechtigte, welche das dreißigsie Lebensjahr zu-
rückgelegt haben und ihr Gewerbe seit fünf Jahren betreiben.
Personen, welche im zweiten Grade mit einander verwandt oder ver-
schwägert, oder welche Gesellschafter desselben Handels-, Fabrik= oder Hand-
kaeeescheites sind, können nicht zu gleicher Zeit Mitglieder des Gewerbe-
rathes sein.
K. 9.
Die Mitglieder jeder Abtheilung des Gewerberathes werden auf vier
Jahre von derjenigen Klasse gewählt, welcher sle angehören.
Für die Handwerks= und für die Fabrikabtheilung erfolgt die Wahl der
Wiglieder in besonderen Wahlversammlungen der Arbeitgeber und der Arbeit-
nehmer.
Glauben die wahlberechtigten Arbeitnehmer in ihrer Klasse nicht die aus-
reichende Zahl befaͤhigter Mitglieder, welche die gesetzlichen Bedingungen der
Wähblbarkeit erfüllen, zu finden, so sind sie befugt, ihre Vertreter aus den Ar-
beitgebern zu wählen.
. 10.
Zur Leitung der Wahlen ernennt die Regierung einen Kommissarius, oder,
wenn die Bildung mehrerer Wahlbezirke erforderlich ist, mehrere Kommissarien.
Jeder Kommissarius beruft durch eine, vierzehn Tage vor dem anbe-
raumten Wahltermine zu erlassende Bekanntmachung die Wahlberechtigten zur
Wahlversammlung.
K. 11.
In jeder Gemeinde des Wahlbezirks hat die Kommunalbehörde ein Ver-
zeichniß der am Orrce wohnenden Wahlberechtigten aufzustellen und mit Be-
rücksichtigung der Ab= und Zugänge fortzuführen. Dasselbe ist, wenn eine
Wahl abgehalten werden soll, sofort nach erfolgter Bekanntmachung des Wahl-
termins acht Tage lang zur Einsicht der Gewerbetreibenden auszulegen. Wäh-
rend diescr Frist können die im Verzeichnisse übergangenen Wahlberechtigken auf
nachträgliche Einschreibung ihrer Namen antragen. Ueber die Zulässigkeit eines
solchen Antrags entscheidet die Kommunalbehörde mit Vorbehalt des Rekurses
(d. 3102.) 13 an