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K 43.
Die Prüfungszeugnisse der in den . 37. 39. erwähnten Prüfungskoin=
missionen gelten überall als genügender Nachweis der gewerblichen Befähigung
sowohl für die Aufnahme in eine Innung, wie für die Befugniß zum selbst-
st#ändigen Betriebe des Handwerks. Dasselbe gilt hinsichtlich der im K. 45. der
Gewerbeordnung erforderten Befahigungszengnisse der Regierung.
Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung kann auch, wenn der Ge-
prüfte seinen Wohnort verändert, nicht verlangt werden.
IV. Verhältnisse der Lehrlinge, Gesellen, Gehülfen und
Fabrikarbeiter.
F. 44.
Als Lehrling ist jeder zu betrachten, welcher bei einem Lehrherrn zur
Erlernung eines Gewerbes in Arbeit tritt, ohne Unterschied, ob die Erlernun
egen Eegrgelo oder unentgeltliche Hülfsleistung Statt findet, oder ob für die
Arbeit Lohn gezahlt wird.
K. 45.
Durch Ortsstatuten kann festgesetzt werden, daß die Aufnahme und Ent-
lassung aller Lehrlinge, für deren Gewerbe am Orte eine Innung bestehr, oder
errichtet wird, vor dieser Innung erfolgen solle; ingleichem kann dadurch eine
zweckemsprechende Mitwirkung der Innung bei der Aufsicht über die Ausbil-
ung und über das Betragen derjenigen Lehrlinge, deren Lehrherren nicht zur
Innung gehören, angeordnet werden.
C. 46.
Vor der Feststellung der in Ortsstatuten aufzunehmenden Anordnungen
über Verhältnisse der Gesellen und Gehülfen sind Vertreter derselben (Altge-
sellen) mit ihren Bemerkungen zu hören.
Innungsangelegenheiten, welche die Interessen der Gesellen und Gehülfen
berühren, müssen zuvörderst durch den Vorstand der Innung gemeinschafllich
mit Vertretern der Gesellen zum Zwecke der Vermittelung berakhen werden.
S. 47.
Lami#ertsmeiler (59. 23. 24. 26.) dürfen sich zu den technischen Ar-
beiten ihres Gewerbes nur der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge ihres Hand-
werks bedienen, soweit nicht von dem Gewerberathe eine Ausnahme gestat-
tet wird.
Die Beschäftigung weiblicher Personen unterliegt keiner Beschränkung.
S. 48.
Gesellen und Gehülfen dürfen, soweit nicht nach den 99. 31. 76. Aus-
nahmen Statt finden, in ihrem Gewerbe nur bei Meistern ihres Handwerks in
Arbeit treten.
(Fr. 310.) 14* K. 49.