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nung t reoidiren und abzuändern: Die revidirten Entwürfe müssen binnen
drei Monaten den Regierungen, behufs der Feststellung durch das Ministerium
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, eingereicht werden.
VII. Allgemeine Bestimmungen.
S. 67.
Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, soweit ihnen
nicht die Erlaubniß dazu in Erwiederung der un Auslande den diesseitigen Ge-
werbetreibenden entgegenstehenden Beschränkungen überhaupt zu versagen ist,
nur aus erheblichen Gründen zuzulassen. Ueber diese Gründe ist vor der Zu-
lassung eines Ausländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo das Gewerbe
bütnsten werden soll, ingleichem die betheiligte Innung und der Gewerberath
u hören.
Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetreibenden die Naturali=
sation (S. 8. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Gesetz-Sammlung 1843.
Seite 15.) beamtragt wird.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Angehörige deutscher
Staaten nur so lange Anwemdung, als nicht für dieselben die gegenseitige Zu-
lassung der Gewerbetreibenden zur Ansässigmachung und zum Gewerbeteräbe
nach gleichen Grundsätzen geregelt ist.
S. 68.
Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern oder
Betten, mit gebrauchter Wäsche oder mit altem Mectallgeräth, zum Betriebe
des Pfandleihgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermittelung von Geschäften oder
zur Uebernahme von Aufträgen, namentlich zur Abfassung schriftlicher Aufsätze
für Andere, sowie zum Gewerbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste an-
bieten (P. 49. der Gew. Ordn.), ist zu versagen, wenn die darüber zu verneh-
mende Kommunalbehörde nach Anhörung der Gemeindevertreter die Nützlichkeit
und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetriebes nach den örtlichen Ver-
häaltnissen nicht anerkennt. E
Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren duͤrfen, soweit sie
nicht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer
anderen oͤffentlichen Behörde erfolgen, nur mit besonderer Genehmigung der
Kommnnalbehörde des Versteigerungsortes Statt finden.
S. 70.
Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren,
welche nicht zu den Gegensiänden des einem Jeden freigegebenen Wochenmarkt-
verkehrs gehören (PC. 78. der Gew.-Ordn.), nur von Bewohnern des Markt-
ortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die Regierung,
nach Anhörung des Gewerberathes, den einheimischen Verkaufern die Fortsegzung
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