Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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nung t reoidiren und abzuändern: Die revidirten Entwürfe müssen binnen 
drei Monaten den Regierungen, behufs der Feststellung durch das Ministerium 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten, eingereicht werden. 
VII. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 67. 
Ausländer sind zum Betriebe eines stehenden Gewerbes, soweit ihnen 
nicht die Erlaubniß dazu in Erwiederung der un Auslande den diesseitigen Ge- 
werbetreibenden entgegenstehenden Beschränkungen überhaupt zu versagen ist, 
nur aus erheblichen Gründen zuzulassen. Ueber diese Gründe ist vor der Zu- 
lassung eines Ausländers jederzeit die Gemeinde des Ortes, wo das Gewerbe 
bütnsten werden soll, ingleichem die betheiligte Innung und der Gewerberath 
u hören. 
Dasselbe gilt, wenn von ausländischen Gewerbetreibenden die Naturali= 
sation (S. 8. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842., Gesetz-Sammlung 1843. 
Seite 15.) beamtragt wird. 
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Angehörige deutscher 
Staaten nur so lange Anwemdung, als nicht für dieselben die gegenseitige Zu- 
lassung der Gewerbetreibenden zur Ansässigmachung und zum Gewerbeteräbe 
nach gleichen Grundsätzen geregelt ist. 
S. 68. 
Die polizeiliche Erlaubniß zum Handel mit gebrauchten Kleidern oder 
Betten, mit gebrauchter Wäsche oder mit altem Mectallgeräth, zum Betriebe 
des Pfandleihgewerbes, zur gewerbsmäßigen Vermittelung von Geschäften oder 
zur Uebernahme von Aufträgen, namentlich zur Abfassung schriftlicher Aufsätze 
für Andere, sowie zum Gewerbe der Lohnlakaien und anderer Personen, welche 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirthshäusern ihre Dienste an- 
bieten (P. 49. der Gew. Ordn.), ist zu versagen, wenn die darüber zu verneh- 
mende Kommunalbehörde nach Anhörung der Gemeindevertreter die Nützlichkeit 
und das Bedürfniß des beabsichtigten Gewerbebetriebes nach den örtlichen Ver- 
häaltnissen nicht anerkennt. E 
Oeffentliche Versteigerungen neuer Handwerkerwaaren duͤrfen, soweit sie 
nicht im Wege der Exekution, oder im Auftrage eines Gerichtes oder einer 
anderen oͤffentlichen Behörde erfolgen, nur mit besonderer Genehmigung der 
Kommnnalbehörde des Versteigerungsortes Statt finden. 
S. 70. 
Wo nach der bisherigen Ortsgewohnheit gewisse Handwerkerwaaren, 
welche nicht zu den Gegensiänden des einem Jeden freigegebenen Wochenmarkt- 
verkehrs gehören (PC. 78. der Gew.-Ordn.), nur von Bewohnern des Markt- 
ortes auf dem Wochenmarkte verkauft werden durften, kann die Regierung, 
nach Anhörung des Gewerberathes, den einheimischen Verkaufern die Fortsegzung 
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