Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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des herkoͤmmlichen Wochenmarktverkehrs mit jenen Handwerkerwaaren gestatten, 
ohne auswärtige Verkäufer derselben Waaren auf dem Wochenmarkte zuzu- 
lassen (GG. 75. der Gewerbe-Ordnung). 
S. 71. 
Einrichtungen, nach welchen der Einkauf von Lebensmitteln auf Wochen- 
märkten einzelnen Klassen von Käufern nicht während der ganzen Dauer des 
Marktes, sondern nur während einer gewissen Zeit gestattet wird, dürfen auch 
an Orten, wo solche noch nicht bestehen (G. 79. der Gew.-Ordn.), nach Maaß- 
gabe des örtlichen Bedürfnisses mit Genehmigung der Regierung eingeführr 
werden. 
. 72. 
Die Ortspolizei-Obrigkeit ist ermächtigt, die Bäcker und die Verkäufer 
von Backwaaren anzuhalten, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen 
Backwaaren für gewisse von ihr 91 bestimmende Zeiträume durch einen von 
außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums zu 
bringen. 
Dieser Auschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen 
und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
Ueberschreitungen der erwähnten Taxen werden nach F. 186. der Ge- 
werbe-Ordnung bestraft. i“ 
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach polizeilich festgestellten oder 
von den Bäckern und Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen 
Taxen erlaubt ist, kann die Ortspolizei-Obrigkeit die Bäcker und Verkäufer zu- 
gleich anhalten, im Verkaufslokale eine Waage mit den erforderlichen geaich- 
len Gewichten aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der 
verkauften Backwaaren zu gestatten. 
VIII. Strafbestimmungen. 
g. 74. 
Wer den Verbotsbestimmungen der 8##. 23. 25. 31. 32. 33. 47. 69. 
zuwiderhandelt, oder zu ihrer Umgehung durch Leihung seines Namens mit- 
wirkt, ist mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle kann außerdem auf 
Verlust der Befugniß zum selbsiständigen Betriebe des Gewerbes erkannt 
werden. " 
Dieselbe Strafbestimmung gilt für die Uebertretung der nach §F. 26. von 
der Regierung oder von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar- 
beiten oder nach 9G#. 29. 34. durch Ortsstatuten getroffenen Festsetzungen. 
K. 75. 
Uebertretungen der 90. 50. bis 52. werden mit einer Geldbuße bis zu 
fünfhundert Thalern und im Falte des Unvermögens mit verhältnißmäßiger 
Gefängnißstrafe bestraft. Im Wiederholungsfalle wird die Strafe verdoppelt. 
Jahrgang 1849. (Dr. 3102—3108.) 15 Die
	        
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