— 110 —
Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im §. 55. er-
waͤhnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
Jede rechtskraͤftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheilten
durch das Amtsblatt und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in
welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsitz haben, bekannt
gemacht.
g. 76.
Die Verhaͤltnisse der zur Beschaffung militairischer Beduͤrfnisse bestimm-
ten Werkstaͤtten und Fabriken der Militairverwaltung, der Arbeiten in oͤffent-
lichen Anstalten und der öffentlichen Bauten, mit Einschluß der Festungsbau-
höfe, bleiben der besonderen Regelung vorbehalten; die Beskimmungen der ge-
genwärtigen Verordnung sinden auf dieselben keine Amwendung.
g. 77.
Alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden allgemeinen und
besonderen Besiimmungen werden hierdurch außer. Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenbung, den 9. Februar 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
Rintelen. v. d. Heydt.
Für den Finanzminister:
Kühne. Gr. v. Bülow.
(Nr. 3103.) Verordnung über die Eniichtung von Gewerbegerichten. Vom p. Fe-
bruar 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des
Artikels 105. der Verfassungsurkunde für den Umfang Unserer Monarchie, mit
Ausschluß des Bezirks des Appellations-Gerichtshofes zu Köln, für welchen
eine Revision der bestehenden Gesetzgebung vorbehalten wird, was folgt:
Erster Abschnitt.
Errichtung und Bestimmung der Gewerbegerichte.
K. 1.
Für jeden Ort oder Bezirk, wo wegen eines erheblichen gewerblichen
Berkehrs ein Bedürfniß zu einem Gewerbegerichte obwaltek, soll, auf den An-
trag von Gewerbetreibenden, nach Anhörung der gewerblichen und aßafeer
en