Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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muͤndlich, wenn sie bereits entlassen sind, schriftlich zu dem Termine, in welchem 
die Beweisaufnahme erfolgen soll, mit der Verwarnung vorgeladen, 
daß im Falle ihres Ausbleibens in dem anberaumten Termine mit der 
Beweisaufnahme werde verfahren werden. 
g. 33. 
Die Vernehmung der Zeugen erfolgt durch den Vorsitzenden vor ver- 
sammeltem Gewerbegericht. , 
Die Zeugen haben ihren Namen, ihren Stand oder ihr Gewerbe, ihr 
Alter und ihren Wohnort anzugeben und zu erklaͤren, ob und in welchem Grade 
sie mit den Parteien verwandt oder verschwägert sind, und ob sie zu denselben 
in Dienst= oder sonstigen naheren Verhältnissen stehen. 
Bei der Aufnahme des Zeugenbeweises kann der Vorsitzende an die Zeu- 
gen auch über andere als die zum Beweise gestellten Thatsachen zur Aufklä- 
rung des Sachverhältnisses geeignete Fragen richten. 
Die Parteien dürfen die Zeugen nicht unterbrechen. Hält das Gericht 
ihre Gegenwart bei der Zeugenvernehmung nicht für angemessen, so müssen sie 
während derselben abtreten. 
g. 34. 
In Sachen, bei welchen die Appellation zulaͤssig ist, muß die Zeugen- 
aussage vollstaͤndig niedergeschrieben und dem vernommenen Zeugen vorgelesen 
werden. 
Der Zeuge hat die aufgenommene Verhandlung, nachdem sie von ihm. 
genehmigt oder nach seinen nachtraͤglichen Erinnerungen berichtigt worden, zu 
unterschreiben oder, wenn er des Schreibens unkundig ist, zu unterzeichnen, und 
sodann vor dem versammelten Gericht zu beschwoͤren. 
In Sachen, wo die Appellation nicht zulaͤssig ist, genuͤgt es, wenn der 
Inhalt der Zeugenaussage in seinen wesentlichen Punkten bei Registrirung des 
Hergangs der Verhandlung kurz angegeben wird. 
Die Abnahme des Zeugeneides erfolgt durch den Vorsitzenden und ist 
in dem Sitzungsprotokolle zu vermerken. 
K. 35. 
Sind die Zeugen durch Krankheit am Erscheinen vor Gericht verhindert, 
so erfolgt ihre vollständige und eidliche Vernehmung durch einen Kommissarius 
des Gewerbegerichts mit Zuziehung des Gerichtsschreibers; wohnen die Zeugen 
entfernt vom Sitze des Gewerbegerichts., so ist das Ortsgericht um Verneh- 
mung derselben zu requiriren. 
S. 30. 
Der Beweis durch Augenschein wird von einem oder von mehreren Mit- 
gliedern des Gewerbegerichtes in Begleitung des Gerichtsschreibers aufgenom- 
men, welcher den Befund zu Protokoll nimmt. 
DOas Protokoll wird von den Kommissarien und dem Gerichtsschreiber 
vollzogen. « 
ENFZOHU 10“ 5. 37.
	        
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