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in der naͤchsien, oder doch in derjenigen folgenden Sitzung zur Verhandlung
kommt, zu welcher die Vorladungen noch rechtzeitig (F. 18.) zugestellt wer-
den können.
K. 47.
Den am Orte des Gerichtes oder in dessen nächster Umgebung wohnen-
den Parteien werden die Vorladungen durch den Boten des Gewerbegerichtes
zugestellt, welcher die Zustellung zu bescheinigen hat.
Die entfernter wohnenden Parteien erhalten die Vorladungen kostenfrei
durch Vermittlung der Ortspolizei-Behörde oder durch die Post. Der Nach-
weis der Zusiellung wird mit rechrlicher Wirkung durch die Bescheinigung des
ortspolizeilichen Beamten oder einen Postschein geführt, welcher außer der Em-
pfangsbescheiniguing des Empfängers die Bescheinigung eines vereideten Posi-
boten über die gehörig erfolgte Zustellung der Vorladung enchalten muß.
4.
Wohnen beide Theile am Sitze des Gerichte, oder nicht weiter als drei
Meilen von demselben entferne, so ist die Vorladung rechtzeitig erfolgt, wenn
zwischen dem Tage der Zustellung und dem anberaumten Termine Ein Tag
vergangen ist. Wohnt einer von beiden Theilen weiter entfernt, so muß die
ebengedachte Zwischenzeit für jede weitere Entfernung innerhalb dreier Meilen
um Einen Tag verlängert sein.
S. 49.
Erscheint eine minderjahrige oder eine andere Pareei, welche nicht selbst-
siändig vor Gericht auftreten kann, ohne ihren gesetzlichen Vertreter oder Bei-
stand, so wird, wenn dieser nicht am Orte wohnt, der Partei ein Beistand aus
der Klasse der Gewerbetreibenden zugeordnet. Oieser hat rücksichtlich der Ver-
tretung der betheiligten Part#ei vor dem Vergleichsausschusse oder vor dem
Gewerbegerichte dieselben Befugnisse und Obliegenheiten, wie der Vormund
oder Vater.
Die Zuziehung von Beisiänden, welche der Klasse der Gewerbetreibenden
nicht angehören, ist nicht gestattek.
K. 50.
Durch Bevollmächtigte dürfen sich die Parkeien vor dem Vergleichs-
Ausschusse und vor dem Gewerbegerichte nur in den Fällen der Abwesenheit
oder Krankheit vertreten lassen. Die Bevoflmächtigten müssen dem Gewerbe-
stande angehören oder mit den von ihnen Verrretenen bis zum vierken Grade
einschließlich verwandt oder verschwägert sein, oder in deren Dienst siehen, oder
als Mitgenossen der Machtgeber bei den streitigen Angelegenheiten betheiligt sein,
auch kann die Ehefrau ihren Ehemann vertreten. Andere Personen werden
als Bevollmächtigte nicht zugelassen.
Vor der Inlassung zu den Berhandlungen hat jeder Bevollmächtigte den
schriftlichen Auftrag des Machtgebers nachzuweisen. In Ermangelung dieses
Nachweises wird angenommen, daß für den Machtgeber Niemand erschie-
nen sei.
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