Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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behalten, mit Genehmigung bdes Staats eine fernere Anleihe zum Betrage von 
2 Millionen Thalern unter gleichen Amortisations-Bedingungen und zu gleicher 
Priorität mit den nach dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obli- 
ationen zu machen. Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch 
Emission von Aktien, Prioritäcsobligationen oder durch Aufnahme eines Dar- 
lehns darf hiernächst nux dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privile- 
gms vom 6. Oktober 1847. emittirten 16,745 S'tuck und den auf Gr###nd 
des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden 17,000 Stück Prioritätsobli- 
gationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt und sicher- 
gestellt ist. Eine Beräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhbfen 
erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange 
die Prioritätsobligarionen der gegemvärtigen Emissien nicht eingelösi sind. 
Diese Veraußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb 
der Bahn und der Bahnhefe befindlichen Grundstäcke, auch nicht auf solche, 
welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu 
öffentlichen Zwecken abgetreten werden woͤchten. 
Die Inhaber der Prioritaͤtsobligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträͤge anders als nach Maaßgabe der im 
g. 3. gedachten Amortisationsplaͤne zu fordern, ausgenommen 
a) wenn ein Zinszahlungstermin laͤnger als drei Monate unberichtigt bleibt, 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufbört, 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 
4) wenn die im F. J. feltigesetzte Amortisation nicht innegehalten wird. 
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist 
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser 
Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zzu 3. bis zur Zahlung der berresienden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioricätsobligation von 
diesem Kündigungsrecht nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch 
machen, wo die Japlung des Amortisationsquantums hätte Statt finden sollen. 
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Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritätsobligalionen 
geschieht in Gegemwart zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden 
dotars in einem 14 Tage vorher zur bffentlichen Kenntniß zu bringenden Ter- 
mine, zu welchem den Inhabern der Prioritätsobligationen der Zutritk gestattet is. 
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Die Nunmern der ausgeloosien Prioritätsobligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des im K. 6. gedachten Termins bekannt gemacht, 
die Auszahlung derselben aber erfolgt in Köln und Berlin, sowie in denjeni- 
gen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt wer- 
(Nr. 3115.) 22.# den,
	        
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