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also belastete Besitzungen bewilligt und die Verwendnng des Darlehns zum
Zweck der Abloͤsung vermittelt.
g. 2.
Antrag.
Wer den landschaftlichen Kredit in Anspruch nehmen will, hat seinen
Antrag entweder bei der Fuͤrstenthumslandschaft, in deren Bereiche sein
Grundstuͤck belegen ist, oder bei einem der Landesaͤltesten des Kreises anzubrin-
en, welcher denselben an die Fuͤrstenthumslandschaft einberichten wird. Dem
Antrage ist eine ungefaͤhre Angabe uͤber die Groͤße des Grundstuͤcks und der
Hypothekenschein uͤber das Besitzthum beizufuͤgen.
Insofern der Andrang von Kreditgesuchen es nöthig macht, bestimmte
Frisien für deren Einbringen vorzuzeichnen, bleibt der Landschaft vorbehalten,
dergleichen allhalbjährlich anzuberaumen. Es müssen jedoch solche Fristen
öffentlich bekannt gemacht werden. Auf Kreditgesuche, welche zum Zweck der
Ablöôsung gutsherrlicher Lasten gestellt werden (H#. 5.) finden diese Fristen keine
Anwendung. .3
Beleihungsquote.
Das Darlehn wird nach dem Werthe des Grundsiücks bemessen, und
darf die Hälfte dieses Werkhes nicht übersteigen.
g. 4.
Abschätzung.
d Der Werth des Grundslücks wird durch örtliche, nach den Grundsaͤtzen
Vo und Vorschriften des beigefuͤgten Taxregulativs auszuführende Abschätzung des-
selben gesucht, und die Abschätzung einem landschaftlichen Kreistarator übertra-
gen, diesem auch noch ein zweiter in dem Falle beigegeben, wenn die große
Ausdehnung des Grundstücks oder andere Verhältnisse eine solche Beiordnung
angemessen erscheinen lassen.
Zu dem Zweck müssen für jeden landschaftlichen Kreis drei beständige
Kreistaratoren erwählt und verpflichtet werden. Wählbar zu diesem Amte sind
nur die Besitzer nach dem Landschafts-Reglement vom 9. Juli 1770. von der
landschaftlichen Kreditverbindung ausgeschlossenen und nach diesem Regulativ
beleihungsfähigen Grundeigenthums im Kreise; das Wahlrecht aber sieht den
landschaftlichen Korporationsmitgliedern des Kreises zu und wird von ihnen
auf den landschaftlichen Kreistagen ausgeübt. Aus der Zahl der also bestell-
ten Kreistaratoren werden die landschaftlichen Kommissare entnommen, denen
die Abschätzung ubertragen werden soll.
Wenn im einzelnen Falle die Nothwendigkeit einer rechtskundigen Beur-
theilung der Verhältnisse des abzuschätzenden Grundstücks vorherzusehen ist, so“
wird zu diesem Zweck auch der Landschafts-Syndikus entsendet.
Die aufgenommene Taxe wird sodann von einem der Landesältesten des
Kreises — nöthigenfalls nach vorgängiger Lokalrecherche — revidirt; nach
Beantwortung etwaniger Erinnerungen durch den Tarkommissar s Be-
eihungs=