Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Er hat hierüber, unter Bekenntniß des Baluten -Empfanges und 
Verpfändung des zu beleihenden Grundslückes, eine gerichtliche oder notarielle 
Urkunde oder eine solche vor einem Landschaftsspndikus auszustellen. Den 
Syndicis der Landschaft wird zu dem Zweck die Befugniß: Urkunden dieser 
Art aufzunehmen und aussufertigen. — Den also aufgenommenen Urkunden 
aber wird die Glaubwürdigkeit von Notariatsakten und insbesondere die Eigen- 
schaft beigelegt, Eintragungen in den Hypothekenbüchern zu begründen. 
Der Darlehnnehmer hat ferner die prioritätische Eintragung des Dar- 
lehns vor allen anderen Kapitalforderungen im Hypothekenbuche des zu be- 
leihenden Grundstückes zu bewirken. Wenn diese Eintragung mittelst Ueber- 
schreibung eines schon ingrossirten, der Landschaft zedirten Kapitales auf diese 
erfolgen soll, so bedarf es hierzu — außer dem Falle einer beabsichtigten Er- 
höhung des Kapitals oder des Zinsfußes — einer Einwilligung etwa nach- 
stehender Gläubiger nicht. 
S. 7. 
Persönliche Verbindlichkeit. 
Jeder kreditsuchende Grundbesitzer verpflichtet sich durch Aufnahme des 
Darlehns, bei etwaiger Veräußerung des beliehenen Grundstückes den Erwer- 
ber kontraktlich zu verpflichten, daß er ihn durch Uebernahme der persoönlichen 
Verbindlichkeit gegen die Landschaft binnen spätestens drei Monaten liberire. 
§. 8. 
Valuca. 
Die Darlehnsvalute wird dem Darlehnnehmer in neuen landschafflichen 
Pandbriefen unter Anrechnung derselben zum Nennwerthe ausgezahlt. Wenn 
er eine fortlaufende Jahreszahlung von 4 Prozent übernommen hat (GF. 6.), 
so empfängt er die Valute in vierprozentigen, im anderen Falle (ebendaselbst) 
in Drei und Ein halb Prozent Zinsen tragenden Pandbriefen. Bei größeren 
Darlehnen wird die Valute bis zu Einfünftheil derselben in Abschnikten von 
100 Rthlr. und darunter gewährt. 
. 9. 
Jahreszahlung. 
Von der Jahreszahlung des Schuldners sind 4 (bezüglich 33) Prozent 
zu Verzinsung der auszugebenden Pfandbriefe, 1* Prozenr zu Ansammlung 
eines Sicherheitsfonds, *# Prozent aber, als ein Beitrag zu den Verwaltungs- 
kosten, für die eigenthümlichen Fonds der Landschaften besiimmt. 
S. 10. 
Zahlungstermine. 
Die Zahlung der Interessen hat der Schuldner in der Zeit vom 10. bis 
24. Juni und 10. bis 24. Dezember an die durch öffentliche Bekanntmachung 
zu bezeichnenden Aemter, Renteien oder Landschaftsagenten, oder aber an. d 
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