Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 13. 
Sequestration. 
Wenn eine landschaftliche Sequestration des Grundstückes eingeleitet 
worden ist, so dürfen Vorschüsse aus landschaftlichem Vermögen nur zu Be- 
richtigung der laufenden öffentlichen Abgaben und zu Deckung der laufenden 
Zinsen des landschaftlichen Oarlehns, nicht aber zu Instandsetzungen, noch zu 
Fortsetzung des wirthschaftlichen Betriebes, noch weniger zu Verbesserungen 
bewilligt und verwendet werden. Jene Bewilligung gebührt dem Landschafts- 
Kollegium oder der Zwischendeputation; denselben auch die Revisson und Ab- 
nahme der von dem Segquester oder dem Pächter zu legenden Wirthschafts- 
oder Pachtrechnungen. 
Zu den Verhandlungen über die Rechnungsabnahme, ingleichen über 
eine etwanige Verpachtung, wird der Schuldner Behufs der Wahrnehmung 
seiner Rechte unter der Warnung vorgeladen, daß bei seinem Ausbleiben werde 
angenommen werden: er erkbenne die gelegte Rechnung für bekannt und richtig 
an, — bezüglich er verzichte auf seine Zuziehung. 
Gegen alle Beschlüsse und Verfügungen der sequestrirenden Fürstenthums- 
Landschaft sieht ihm das Rechtsmittel der Beschwerde an die Generallandschafts- 
Direktion offen. 
S. 14. 
Uebernahme gerichtlicher Sequestrationen. 
Der Landschaft ist die Befugniß beigelegt, wenn sie es angemessen fin- 
det, die Sequestration der auf Grund dieses Regulativs von ihr beliehenen 
Grundsiücke auch in dem Falle zu übernehmen, wenn ein anderer Gläubiger 
bei den Gerichten auf Sequestration angetragen hat. In diesem Falle kommen 
die Bestimmungen der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. Titel 24. §J. 129 ff. 
und die des vorstehenden Paragraphen in Anwendung. 
K. 15. 
Subhastation. 
Wenn ein von der Landschaft beliehenes Grundstück zur Subhastation 
gestellt, in dem Bietungstermine aber ein Gebot nicht erreicht wird, durch wel- 
ches die landschaftlichen Forderungen gedeckt würden, so steht der Landschaft 
das Recht zu, dem Zuschlage ohne Kautionsstellung zu widersprechen und die 
Anberaumung eines anderweiten Bietungstermines zu verlangen. In diesem 
neuen Termine darf sie jenes Recht nicht weiter ausüben. 
Die Landschaft ist ferner berechtigt, zu Vermeidung eines bei der Sub- 
hastation ihr drohenden Verlustes das Grundstück für Rechnung des Sicher- 
heitsfonds selbst zu erstehen, ohne daß sie hierzu einer besonderen Staatsgeneh- 
migung für den einzelnen Fall bedürfte. Sie ist jedoch in solchem Falle ge- 
halten, längstens innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Adjudikation gerechnet, 
das Grundsiück wieder zu verkaufen. 
g. 16.
	        
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