Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 16. 
Ueberwachung. 
Die landschaftlich beliehenen Grundslücke unterliegen einer allgemeinen 
Beaufsichtigung durch die Landesältesten des Kreises insofern, als diese ver- 
pflichtet sind, Handlungen des Schuldners, oder Ereignisse, durch welche die 
Sicherheit des landschaftlichen Darlehnskapitals oder der Zinszahlung gefährdet 
erscheint, der betreffenden Fürstenthumslandschaft ungesäumt anzuzeigen. 
S. 17. 
Rückzahlung. 
Dem Schuldner sleht jederzeit frei, das ganze Darlehn oder Theilbeträge 
desselben an die Landschaft Mrütsnhahlen, 
a) wenn er die beabsichtigte 
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reitung und Vollzie 
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ahlung im Monat Juni oder Dezember 
voraus ankündigt und in dem darauf folgenden Monat Dezember, be- 
züglich Juni, leistet, so wird in dem Zahlungstermine der gezahlte Be- 
trag sofort von der Darlehnsschuld abgeschrieben, und der Schuldnerzhat 
Interessen davon nicht weiter zu entrichten. 
Da auch im Falle einer Sahlungssäumnis des Schuldners die zur 
Einlösung eines entsprechenden Pfandbriefbetrages erforderliche Baar- 
schaft auf Kosten des Saumigen negozürt werden muß, so hat zu 
Deckung solcher Kosten der Schuldner gleich bei der Kündigung eine 
Kaution im Betrage von drei Prozent des gekündigten Betrages in 
baarem Gelde oder in marktgängigen Effekten bei der Landschaft ein- 
zuliefern. 
Bei rechtzeitiger Zahlung des Kapitals wird demnächsi diese Kau- 
tion vollständig, bei verspaäteter Zahlung aber der davon nicht verbrauchte 
Betrag wieder zurückgewährt. 
Wenn der Schuldner das Kapital zurückzahlt, ohne die Zahlung vor- 
her rechtzeitig (a) angekündigt zu haben, so kritt die Abschreibung der 
Schuld und die Befreiung von der Interessenzahlung erst mit dem zwei- 
ten auf die Zahlung folgenden Zinstermine ein. 
Abgeschriebene Beträge werden von der Landschaft zur hypotheka- 
rischen Löschung gestellt, sobald der Schuldner darauf anträgt (G. 20.). 
Alles dies gilt von solchen Rückzahlungen, welche den Betrag von 
mindestens 20 Rthlr. erreichen. 
Geringere werden asservirt, bis sie durch Zuschüsse auf diese Höhe 
gebracht sind, alsdann aber nach den obigen Bestimmungen behandelt. 
F. 18. 
Kosten. 
Zu Vergüung der baaren Auslagen, welche die Landschaft bei Vorbe- 
hung des Darlehnsgeschäfts und weiterbin bei Auflösung 
des Schuldverhältnisses auswenden muß — hat der Darlehnnehmer bei Em- 
pfang des Darlehns Ein Prozent des DOarlehnskapitals und mindesiens den 
30 
Jahrgang 1879. (Nr. 3130.) 
Betrag
	        
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