Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Register eingetragen. Auf dem Hypothekeninstrumente wird sodann von dersel- 
ben Kommission ein Vermerk dahin registrirt: 
daß über den Betrag des innen verschriebenen Darlehns Neue Pfand- 
briefe ausgefertigt worden seien, und daß demzufolge der Landschaft 
eine Disposition uͤber das Darlehnskapital zwar zum Zweck der Be- 
friedigung von Pfandbrief-Inhabern und der Einlösung von Pfandbrie- 
fen nach §. 22. des Regulativs außerdem aber nur insoweit zustehe, 
als vorher ein entsprechender Betrag von Pandbriefen aus dem Um- 
laufe zurückgezogen und kassirt, oder aber durch richterliches Erkenntniß 
amortisirt, oder endlich nach Kündigung und Aufgebot binsichtlich des 
Pfandbriefrechts präkludirt worden sei. 
Der Hypothekenrichter darf nur in dieser Voraussetzung löschen 
oder Cessionen eintragen. 
g. 21. 
Zinskupons. 
Den Neuen Pfandbriefen werden von der Generallandschafts-DOirektion 
Neselbsiständige Zinsanweisungen (Zinskupons) nach anliegendem Muster und auf 
Clängstens 5 Jahre beigegeben; die Ausreichung wird auf den Kapitalbriefen 
abgestempelt. 
6. 22. 
Rechte des Pfandbrief-Inhabere. 
Der Inhaber eines Neuen landschaftlichen Pfandbriefs hat das Recht 
von der Landschaft 
a) die terminliche Zahlung der verschriebenen Zinsen, und zu dem Zweck 
die Ausreichung und Einlösung der Zinskupons, 
b) die Zahlung des verschriebenen Kapitals in dem Falle zu verlangen, 
wenn sein Pfandbrief als ein durch das Loos zur Baareinlösung be- 
zeichneter öffentlich aufgerufen worden ist. 
Sollte er seine Befriedigung von der Landschaft im Verwaltungs- 
wege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordenklichen Rechtswege 
gegen die Landschaft seine Befriedigung 
a) zunächst aus dem Sicherheitsfonds, und 
b) demnächst aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche die Landschaft 
für bewilligte Darlehne erworben hat, 
mittelst richterlicher Ueberweisung zu suchen. 
So lange der Sicherheitsfonds noch nicht auf fünf Prozent der schwe- 
benden Pfandbriefschuld gebracht ist, hat der Pfandbriefinhaber ferner 
das Recht, seine Befriedigung 
P) weirerhin auch aus den eigenhümlichen Fonds der Landschaft zu ver- 
langen. 
Diese Garantie der eigenthümlichen Fonds erlischt jedoch von selbst, 
sobald der Sicherheitsfonds zuerst auf jenen Betrag von fünf Prozent 
der Schuld gebracht ist, und bleibt von diesem zu seiner Zeit öffentlich 
(Xr 3130.) 30“ be-
	        
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