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S. 14.
Die Bestätigung einer Annahme an Kindes Statt G. 667. Tit. 2.
Th. II. Allg. Landrechts) gehört fortan vor das ordentliche persönliche Gericht.
Auch bedarf es nicht weiter der Genehmigung der vorgesetzten Behörde
zur subhastationsfreien Veraußerung unbeweglicher Güter der Mlegebefohlenen
CG. 586. Tit. 18. Th. II. Allg. Landrechts, Kabinetsorder vom 10. November
1830., Gesetzsamml. S. 144.), vielmehr genügt der Beschluß des kompetenten
kollegialischen Gerichts.
. 15.
So lange in einzelnen Provinzen noch besondere Provinzial= oder statu-
tarische Rechte bestehen, welche auf die nach den zeitherigen Bestimmungen
vom ordentlichen Gerichrsstande erimirten Personen und Sachen nicht Anwen-
dung gefunden haben, bleibt diese Anwendung für solche Personen und Sachen
auch ferner ausgeschlossen.
F. 16.
Kompetenzstreitigkeiten der Gerichtsbehörden erster Instanz hinsichtlich
der zu ihrem Ressort Ubergehenden Sachen C(89. 9. bis 14.) haben die Ober-
gerichte zu entscheiden. enselben sieht auch die Befuguis zu, die Fuͤhrung
des Hypothekenbuchs uͤber einen zusammen gehoͤrigen Komplex von Guͤtern,
welche in den Bezirken verschiedener Gerichte gelegen sind, sowie eintretenden
Falls die Leitung von Sequestrationen und Subhastationen derselben Einem
dieser Gerichte zu uͤbertragen. Bedarf es einer solchen Bestimmung fuͤr Guͤter
in den Sprengeln verschiedener Obergerichte, so wird dieselbe von dem Justiz-
minister getroffen.
K. 17.
Eine Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits in erster Instanz
vor dem Obergerichte in den Fäallen der 9#. 131. bis 147. Tit. 2. Thl. I. der
Allg. Gerichtsordnung findet nicht weiter Statt, vielmehr kann dieselbe nur einem
anderen Gerichte erster Instanz übertragen werden.
III. Organisation der Gerichtsbehörden.
S. 18.
Die anderweitige Organisation der Gerichtsbehörden, welche durch die
vorstehend angeordnete Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit und des eximirten
Gerichtsstandes, sowie durch die Vorschriften der Verordnung über Einführung
des mündlichen und öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungs-
sachen bedingt wird, soll sich bis dahin, daß im Wege der Gesetzgebung die
Hindernisse einer durchgreifenden und gleichsôörmigen Umgestaltung im ganzen
Umfange der Monarchie beseitigt sein werden, möglichst an die belleßenten
Gerichtseinrichtungen anschließen.
Die Justizverwaltung wird sonach in erster Instanz durch kollegialisch
(Nr. 3086.) ein-