Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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wobei aber wiederum in jeder Klasse ein Herabgehen unter die Hoͤchstsaͤtze der 
folgenden niederen Klassen unverschraͤnkt bleibt. 
. 5. 
Weideland. 
In derselben Art wie das Wiesenland wird auch das Weideland, je- 
doch nur in eine der folgenden Klassen, als 
Weideklasse. euertrag vom Morgen 6 bis gegen 8 Zentner, 
1. unter 6 - 
eingeschaͤtzt, und schließlich nur zu einem Grundfapitalwerthe 
für einen Morgen l Klasse von höchstens 20 Rhlr 
gewürdigt. 
F. 6. 
Gartenland. 
Das Gartenland wird als Ackerland, wie dieses (F. 3.), und insoweit 
als dasselbe zum Grasgewinn benutzt wird, als Wiesenland, wie dieses G. 4.), 
W 3 
4. "#( 
Forstland. 
Bei der Schätzung des Forstlandes wird von dem Holgzbestande gänzlich 
abgesehen und nur der Forsigrund zur Schätzung gezogen. 
Auch hier findet die Vonwiräng des Bodens statt, und je nachdem der- 
selbe zur Benutzung als Acker oder Wiese oder Weide sich eignet, wird der 
Forsigrund als Ackerland (S. 3.), oder Wiesenland G. 4.), oder Weideland 
G. ö5.) geschätzt. Es darf jedoch hier der Werth eines Morgens niemals hö- 
her angenommen werden als 
a) bei der Schähung des Forstgrundes als Ackerland 
Alasse auf 3. Rthlr. 
“ * 
- 9 2- - 225 " 
= IV. - r 1734 - 
V. - - 10“ - 
b) bei der Schätung 156 Wiesenland 
Klasse auf 60 Rthlr. 
- - 45 - 
- iii - -30 - 
* I - 15 - 
7343 — 
c) bei der Schätung " Weideland 
in uu. Klasse auf 5½ Rhlr. 
und findet auch hier eine Begränzung nach a bin nicht Statt. 6.5
	        
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