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eine der beiden Kammern,
ein Mitglied der beiden Kammern,
eine andere politische Koͤrperschaft,
eine oͤffentliche Behoͤrde,
einen oͤffentlichen Beamten,
einen Religionsdiener,
einen Geschworenen,
ein Mitglied der bewaffneten Macht,
waͤhrend sie in der Ausuͤbung ihres Berufes begriffen sind, oder in Beziehung
auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Gefaͤngniß von acht Tagen bis zu Einem
Jahre bestraft.
Hat die Beleidigung den Charakter der Verlaͤumdung, so ist die Strafe
Gefaͤngniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten.
Ist die Verlaͤumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß
von Einem Monate bis zu zwei Jahren.
Sind mildernde Umsiände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe
auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern besiummt werden.
. 21.
Wer Duuckschriften, welche die Sittlichkeit verletzen, verkauft, vertheilt Verlezung der
oder sonsi verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, Stlcchei.
aussiellt oder anschläge, wird mit Geldbuße von zehn bis zu einhunderk Thalern,
oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu Einem Jahre bestraft.
g. 25.
Wer in Beziehung auf einen Anderen unwahre Thatsachen behauptet Verläumdung.
oder verbreitet, welche denselben in der offentlichen Meinung dem Hasse oder
der Verachtung aussetzen, macht sich der Verläumdung schuldig.
S. 20.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen
kann durch alle gesetzlichen Beweismittel geführt werden.
Dieser Beweis ist nicht zulässig, wenn die dem Anderen beigemessene
Handlung mit Strafe bedroht und eine Freisprechung durch ein rechtskraftiges
Erkenntniß erfolgt ist.
g. 27.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatsachen
schließt das Vorhandensein einer Beleidigung nicht aus, wenn aus der Form
der Behauptung oder Verbreitung, oder aus anderen Umsiänden, unter welchen
sie geschah, die Absicht zu beleidigen hervorgehr.
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