Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 232 — 
g. 28. 
Sind die behaupteten oder verbreiteten Thatsachen strafbare Handlungen 
und ist wegen derselben bei der zuständigen Behörde Anzeige gemacht, so muß 
bis zu dem Beschlusse, daß die Eröffnung einer Untersuchusg nicht Statt finde, 
oder bis zu der Beendigung der eingeleiketen Untersuchung mit dem Verfahren 
und der Entscheidung über die Verläumdung inne gehalten werden. 
K. 29. 
Die Verläumdung wird mit Gefängniß von acht Tagen bis zu Einem 
Jahre bestraft. 
Ist die Verläumdung öffentlich begangen, so ist die Strafe Gefängniß 
von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten. 
Sind mildernde Umstaände vorhanden, so kann in allen Fällen die Strafe 
auf Geldbuße von fünf bis zu dreihundert Thalern bestimmt werden. 
C. 30. 
Den Druckschriften im Sinne dieser Verordnung werden gleichgestellt 
alle auf mechanischem Wege irgend einer Art vorgenommenen Vervielfältigun- 
en von Schriften, bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift, und von 
Musikalien mit Tert oder sonstigen Erlauterungen. 
S. 31. 
Oeffentlich im Sinne der G. 13. 14. 10. 17. 18. 19. 23. 29. dieser 
Verordnung ist eine Handlung, wenn sie an öffentlichen Orten oder in offent- 
lichen Zusammenkünften, oder durch Druckschriften oder andere Schriften vor- 
genommen wird, welche verkauft, verbreitet, an Orten, welche dem Publikum 
zugänglich sind, ausgestellt oder angeschlagen werden. 
Als öffenrliche Zusammenkünfte werden auch Versammlungen angesehen, 
in welchen öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen werden sollen. 
(Verordnung vom 29. Juni d. J.) 
§. 32. 
Vorläusige Be- Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der 
leognehe MV. 1. und 2. nicht entspricht, oder wenn ihr Inhalt sich als Thatbestand einer 
schriften. strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staatsanwaltschaft und deren Or- 
gane berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche vorsinden, so wie die zur Ver- 
vielfältigung bestimmten Platten und Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. 
Die Organe der Staaksanwaltschaft sind verpflichtet, derselben innerhalb 
21 Stunden nach der Beschlagnahme die Verhandlungen vorzulegen, und diese 
ist gehalten, innerhalb 24 Stunden nach erfolgter Vorlegung ihre Anträge bei 
. der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.