— 237 —
Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 23. —
(Nr. 3139.) Verordnung, betreffend die vorbereitenden Maaßregeln zur Aufhebung der be-
stehenden Grundsteuerfreiheiten. Vom 29. Juni 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
C. 1.
Um für die verheißene Aufhebung der bestehenden Grundsteuerfreiheiten,
über welche den Kammern ein Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, die noth-
wendigen Grundlagen zu beschaffen, sollen von den Behörden die vorbereiten-
den Maaßregeln dazu ungesäumt getroffen und die Steuervertheilungs = Nach-
weisungen vorlaufig aufgestellt werden.
g. 2.
Zur Mitwirkung hierbei soll in denjenigen Landestheilen, wo es von der
Bezirksregierung für erforderlich erachtet wird, für jeden landräthlichen Kreis
oder, sofern ein Kreis zum Zwecke des Geschäfts in kleinere Abtheilungen ge-
theilt werden muß, für jede derartige Abtheilung unter dem Vorsitz des Kreis-
landraths oder eines anderen von der Bezirksregierung zu ernennenden Bevoll-
mächtigten eine Kommission zusammentreken.
g. 3.
Diese Kommission wird zu gleichen Theilen gebildet:
a) aus Besitzern von Grundstuͤcken im Kreise oder in der Kreisabtheilung,
welche der landesuͤblichen Grundsteuer unterliegen;
b) aus Besitzern von Grundstuͤcken im Kreise oder in der Kreisabtheilung,
welche von der landesüblichen Grundsteuer ganz oder theilweise be-
freik sind;
c) aus solchen Personen, welche bei der Besieucrung selbst kein Interesse
haben, dagegen ihrem Berufe nach zur Mitwirkung als Sachverständige
sich eignen. ·
Jahrgang 1819. (Nr. 3139.) 37 Die
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1849.