Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitposten, 
nebst Beiwagen, umngleichen von öffentlichen Kurieren und Estafetten und 
von allen, von Postibeförderungen leer zurückkehrenden Wagen und 
Pferden; 
von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmittelbare 
Rechnung des Staates geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; von 
Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche 
durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, umgleichen von Lieferungsfuhren, 
ebenfalls auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch den 
Fuhrbefehl ausweisen; 
0) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeine-Hülfsfuhren; von Armen= und 
Arrestantenfuhren; 
7) a. von Fuhren mit thierischem Dünger (Stalldünger, Mist); 
b. von Wirthschaftsvieh und von Bestellungs= und Aerndtefuhren, ein- 
schließlich der Fuhren mit Asche, Gyps, Kalk u. s. w. zur Düngung; 
von Fuhren mit Baumaterialien zum eigenen Bedarf und mit Brenn- 
materialien zum eigenen Heizungs= und gewöhnlichen landwirthschaft= 
lichen Bedarf, einschließlich desjenigen für die mit der Landwirthschaft 
verbundenen Brau= und Brennereien, insofern diese Bau= und Brenn- 
matetrialienfuhren mit cigenem Gespann oder durch Frohndienste ver- 
richtet werden; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von Fuhrwerken, die Chausseebau-Materialien anfahren. 
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Zusätzliche Bestimmungen. 
1. Die obigen Sätze werden, wenn das Chausseegeld für Staatschausseen 
ermäßigt werden sollte, ebenfalls verhaltnißmäßig herabgesetzt. 
2) Von den zusätzlichen Vorschriften des Tarifs zur Erbebung des Chaus- 
seegeldes für die Staatschausseen vom 29. Februar 1840. (G. S. für 
1840. S. 95. folg.) finden die polizeilichen Bestimmungen Nr. 7. bis 
23. auf diese Straße ebenfalls Anwendung. 
Charlottenburg, den 20. April 1849. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. 
  
(Nr. 3140—3441.) (Nr. 3141.)
	        
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