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wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diesenigen, welche
im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 8.) eingelöst werden,
kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausfährung der Tilgung
wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Kommissarius des Staats
jährlich Nachweis geführt. "%
g. 6.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer-
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, so wie auch fuͤr zerrissene oder
sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zuruͤckgelieferte und gaͤnzlich
zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt.
S. 7.
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor-
gezeigten Obligationen werden waͤhrend drei Jahren nach dem Zahlungster-
mine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, Behufs der
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche
nicht innerhalb 10 Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung
vorgezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe
der werkhlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr.
. 8.
Außer dem, im §F. 5. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligatio=
nen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zu-
rückzufordern:
-a) wenn fallige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung
prdsentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
b) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder
aee dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz
aufhört;
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse
Schulden halber Exekution vollstreckt wird;
d) wenn die im FK. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge-
halten wird.
In den Fällen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung
des betreffenden Zinskupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des
amterbrochenen Transport-Betriebes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der
Jahrgang 1849. (Nr. 3142.) 38 vor-