Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diesenigen, welche 
im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 8.) eingelöst werden, 
kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausfährung der Tilgung 
wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Kommissarius des Staats 
jährlich Nachweis geführt. "% 
g. 6. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt wer- 
den, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim- 
mungen erlassen. Fuͤr dergestalt amortisirte, so wie auch fuͤr zerrissene oder 
sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zuruͤckgelieferte und gaͤnzlich 
zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 
S. 7. 
Die Nummern der zur Zuruͤckzahlung faͤlligen, nicht zur Einloͤsung vor- 
gezeigten Obligationen werden waͤhrend drei Jahren nach dem Zahlungster- 
mine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft, Behufs der 
Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche 
nicht innerhalb 10 Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung 
vorgezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe 
der werkhlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die 
Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
. 8. 
Außer dem, im §F. 5. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligatio= 
nen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zu- 
rückzufordern: 
-a) wenn fallige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung 
prdsentirt werden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transport-Betrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
aee dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz 
aufhört; 
c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkenntnisse 
Schulden halber Exekution vollstreckt wird; 
d) wenn die im FK. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht einge- 
halten wird. 
In den Fällen a. b. und c. kann das Kapital an demselben Tage, wo 
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; im Falle d. ist dagegen eine 
dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten. 
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zahlung 
des betreffenden Zinskupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des 
amterbrochenen Transport-Betriebes, in dem Falle c. Ein Jahr, nachdem der 
Jahrgang 1849. (Nr. 3142.) 38 vor-
	        
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