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vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kündigung in dem Falle d.
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen
hätte erfolgen sollen.
. 9.
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt
und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft
vor;
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen-
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstlücke verkaufen; dies
bezieht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahn-
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb
der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung
von Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Pack-
höfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden mochten. * den
Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis daruͤber erfordern sollten, ob
ein Grundstuͤck zur Eisenbahn und den Bahnhoͤfen erforderlich sei oder
nicht, genuͤgt ein Attest des fuͤr das Eisenbahn-Unternehmen bestellten
Kommissarius;
die Gesellschaft darf weder Prioritaͤts-Aktien kreiren, noch neue Darlehne
aufnehmen, es sei denn, daß fuͤr die jetzt zu emittirenden Obligationen
das Vorzugsrecht ausdruͤcklich stipulirt werde;
d) zur Sicherheit für das im F. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den
Unpabemn der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahn-Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin-Pots-
damer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn dergestalt verpfandet,
daß denselben die hypothekarische Eintragung auf die der Gesellschaft
gehörigen Immobilien gestattet worden ist.
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll jedoch auf die-
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die zur Zurückzahlung füllig erklärk,
nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung
gehbrig präsentirt werden.
·
. 10.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun-
gen mussen in den Staatsanzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und
in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blätter ein-
gehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden andern, bis zu anderwei-
tigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministeriums zu treffenden Bestim-
mungen.
K. 11.
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder-
zeit