Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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vorgesehene Fall eingetreten ist; das Recht der Kündigung in dem Falle d. 
drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen 
hätte erfolgen sollen. 
. 9. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesetzt 
und verordnet: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisen- 
bahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grundstlücke verkaufen; dies 
bezieht sich jedoch nicht auf die, außerhalb der Bahn und der Bahn- 
höfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb 
der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung 
von Post-, Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Pack- 
höfen oder Waaren-Niederlagen abgetreten werden mochten. * den 
Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis daruͤber erfordern sollten, ob 
ein Grundstuͤck zur Eisenbahn und den Bahnhoͤfen erforderlich sei oder 
nicht, genuͤgt ein Attest des fuͤr das Eisenbahn-Unternehmen bestellten 
Kommissarius; 
die Gesellschaft darf weder Prioritaͤts-Aktien kreiren, noch neue Darlehne 
aufnehmen, es sei denn, daß fuͤr die jetzt zu emittirenden Obligationen 
das Vorzugsrecht ausdruͤcklich stipulirt werde; 
d) zur Sicherheit für das im F. 8. festgesetzte Rückforderungsrecht ist den 
Unpabemn der Obligationen von der Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen- 
bahn-Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen, namentlich die Berlin-Pots- 
damer und die Potsdam-Magdeburger Eisenbahn dergestalt verpfandet, 
daß denselben die hypothekarische Eintragung auf die der Gesellschaft 
gehörigen Immobilien gestattet worden ist. 
Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll jedoch auf die- 
jenigen Obligationen sich nicht beziehen, die zur Zurückzahlung füllig erklärk, 
nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung 
gehbrig präsentirt werden. 
· 
. 10. 
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachun- 
gen mussen in den Staatsanzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und 
in die Magdeburger Zeitung eingerückt werden. Sollte eins dieser Blätter ein- 
gehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden andern, bis zu anderwei- 
tigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministeriums zu treffenden Bestim- 
mungen. 
K. 11. 
Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zinskupons, die jeder- 
zeit
	        
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