Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 250 — 
(Nr. 3144.) Verordnung wegen Deklaration des §. 15. der Verordnung vom 10. Mai d. J. 
über den Belagerungszustand. Vom 4. Juli 1849. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
— 
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Art. 105. 
der Verfassungsurkunde, was folgt: 
F. 1. 
Der F. 15. der Verordnung über den Belagerungszustand vom 10. Mai 
d. J. soll folgende Fassung erhalten: 
Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte 
erlassenen Urkheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhand- 
lungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen, an die ordent- 
lichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte 
noch nicht abgeurtheilten Sachen auf die ordentliche gesetzliche Strafe zu 
erkennen 
. 2. 
Die gegenwärtige Deklaration tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Instegel. 
Gegeben Sanssouci, den 4. Juli 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.