Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Chln und des Justigsenats zu Ehrenbreitstein, in Ansehung ihrer Mit- 
glieder, mit Ausschluß der Hrasidemnen und Direktoren, und in Ansehung 
aller übrigen Richter ihres Gerichtssprengels. 
K. 22. 
Zur Erledigung der Disziplinarsachen können nur die etatsmäßigen Mit- 
glieder und diejenigen mitwirken, welche eine etatsmäßige Stelle versehen. 
&. 23. 
Die Erledigung der Disziplinarsachen findet bei dem Ober-Tribunale in 
derjenigen Abtheilung des Gerichtshofes statt, in welcher der Erste Präsident 
gewühnlich den Vorsitz führt. Ist die Zahl der Mitglieder dieser Abtheilung 
geringer als elf, oder sind einzelne Mitglieder derselben verhindert, so werden 
die Präsidenten und andere Mitglieder des Gerichtshofes, welche dem Dienst- 
alter nach die alresten sind, zugezogen, bis die Jahl von elf erfüllt ist. 
Die Erledigung einer Disziplinarsache muß in einer Plenarversammlun 
des GerichtshofeS erfolgen, wenn dieses in einer Plenarversammlung nach 
Anhbrung des Staatsanwaltes beschlossen wird. Zum Zwecke einer Beschluß- 
nahme hlerüber kann der Erste Präsident eine Plenarversammlung berufen; 
sie muß berufen werden, wenn eine Abtheilung des Gerichtshofes es begehrt, 
oder wenn der Staatsanwalt seinen mit Gründen unterstützten schrifflichen 
Antrag darauf richtet. 
. So lange die mündliche Verhandlung nicht begonnen hat, kann der Ge- 
richtshof beschließen, daß das fernere Verfahren in dem gewöhnlichen Wege 
siott finden solle. 
K. 24. 
Der Rheinische Revisions= und Kassationshof erledigt in derjenigen Zu- 
sammensetzung, welche für seine Entscheidungen überhaupt vorgeschrieben ist, 
auch die Disziplinarsachen. 
g. 25. 
Die Erledigung der Disziplinarsachen kann bei einem Appellations= 
Gerichte nur erfolgen, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden wenigstens sieben 
Mitglieder zugegen (#und. 
Bestehr das Gericht aus mehr als neun Mitgliedern, so findet sie in 
derjenigen Abtheilung des Gerichtes statt, in welcher der Erste Präsident ge- 
wöhnlich den Vorsitz führt. Ist die Zahl der Mitglieder dieser Abtheilung ge- 
ringer als sieben, oder sind einzelne Mitglieder derselben verhindert, so werden 
die Präsidenten, Direkroren und anderen Mitglieder des Gerichtes, welche dem 
Dienstalter nach die ältesten sind, zugezogen, bis die Zahl von sieben erfüllt ist. 
Die Besiimmungen des 2ten und 3ten Absatzes des §. 23. finden auch 
bei den Appellarionsgerichten Anwendung. 
Bei den Gerichten, welche aus nicht mehr als neun Mitgliedern besiehen, 
werden die Dieziplinarsachen stets in einer Plenarversammlung erledigt. 
K. 25.
	        
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