Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Mündliche 
Berhandlung. 
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Erfolg geschehen, so kann der Gerichtshof die Sache zur Untersuchung und 
Entscheidung an sich ziehen. 
Das Ober-Tridunal kann auch die Einleitung der Untersuchung verfügen 
und die Sache zur ferneren Verhandlung und Entscheidung an ein anderes 
Appellationsgericht verweisen. In diesem Falle steht dem Ersten Präsidenten 
des Appellationsgerichtes, an welches die Sache verwiesen ist, die Bezeichnung 
des Richters zu, welcher die Voruncersuchung zu führen hat. 
§. 33. 
In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte vorgeladen und, wenn 
er erscheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Auf- 
klärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeigeschafft. 
Die Akten werden vor dem Abschlusse der Voruntersuchung dem Staats- 
Anwalte zur Stellung seines Antrages vorgelegt. 
g. 34. 
Nach geschlossener Voruntersuchung wird ein Termin zur muͤndlichen 
Verhandlung der Sache angesetzt, zu welchem der Angeschuldigte unter Her- 
vorhebung der Thatsachen, welche ihm zur Last gelegt werden, vorzuladen ist. 
S. 35. 
Bei der mündlichen Verhandlung, welche in nicht öffentlicher Sitzung 
statt findet, giebt zuerst ein von dem Vorsitzenden des Disziplinargerichtes 
zaus der Zahl der Mitglieder desselben zu ernennender Referent eine Darstel- 
lung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervorgeht. 
Der Angeschuldigte wird vernommen. 
Es wird darauf der Staatsanwalt mit seinem Vor= und Antrage und 
der Angeschuldigte in seiner Vertheidigung gehört. 
em Angeschuldigten steht das letzte Wort zu. 
S. 36. 
. Wenn das Gericht auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Staats- 
Anwaltes, oder auch von Amrswegen die Vernehmung eines oder mehrerer 
Zeugen, sei es durch einen Richterkommissar, oder mündlich vor dem Gerichte 
selbst, oder die Herbeischaffung anderer Mittel zur Aufklärung der Sache für 
angemessen erachtet, so erlaßk es die urforderlich Verfügung und vertagt nö- 
thigenfalls die Fortsetzung der Sache auf einen anderen Tag, welcher dem An- 
geschuldigten bekannt zu machen ist. 
g. 37. . 
Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann sich des Beistandes eines 
Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. 
· Der nicht erscheinende Angeschuldigte kann sich nicht vertreten lassen; es 
sei denn, daß ihm das Disziplinargericht die Vertretung durch einen Advoka- 
ten oder Rechtsanwalt in der Vorladung oder spaͤter gestattet hat. Lem 
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