Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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K. 78. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem General-Auditoriate 
werden von einem durch die Minister der Justiz und des Krieges zu bezeich- 
nenden Beamten wahrgenommen, welcher die Qualifikation zum höheren Rich- 
teramte besitzt. 
K. 79. 
Hinsichtlich der Auditeure verbleibt es bei den Bestimmungen der I9#. 43. 
und 44. der Verordnung vom 21. Oktober 1841. (Gesetz-Sammlung Seite 325). 
Für die Zeit des Krieges sind die Bestimmungen der Verordnung vom 
24. September 1826 Nr. 2. anwendbar. 
K. 80. 
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird an Bestimmungen 
den bestehenden Gesetzen, welche Verletzungen der Amtspflicht mit Geldbußen sür des Be- 
irgend einer Art, und gewisse aus Fahrlässigkeit begangene Verletzungen der Kenischen 
Amtspflicht mit Strafen des gemeinen Strafrechts be roher, durch die Besim- Rechte. 
mungen der #V. 2. und 4. nichts geändert. 
Die Verfolgung wegen solcher Handlungen findet in der bisherigen 
Weise statt. 
S. 81. 
In dem nämlichen Bezirke findet wegen Dienstvergehen, welche Unter- 
suchungsrichter oder Friedensrichter als Beamte der gerichtlichen Polizei be- 
gehen, lediglich eine Bestrafung und ein Verfahren nach den Bestimmungen 
ieser Verordnung statt. 
g. 82. 
Die Untersuchungen, welche zur Zeit der Verkuͤndigung der gegenwaͤrti- uebergangsbe- 
gen Verordnung im Wege des gewöhnlichen Strafverfahrens oder des Digszi- simmungen. 
PFlinarverfahrens bereits erbffnet sind, werden in der bisherigen Weise zu Ende 
geführt. Die Untersuchung wird als eröffnet betrachtet, wenn der Beschuldigte 
als solcher vernommen oder Behufs seiner Vernehmung vorgeladen ist. Die 
ergehenden oder ergangenen Strafurtheile werden ohne Rücksicht auf die Be- 
stimmungen dieser Verordnung vollstreckt. 
g. 83. 
Handelt es sich um die Suspension vom Amte (§9#. 46. ff.), so gelten 
die Bestimmungen dieser Verordnung. 
Ueber das Fortbestehen oder die Aufhebung einer Suspension, welche 
von einem anderen Gerichte, als dem nach den Vorschriften dieser Verordnun 
zuständigen Disziplinargerichte bereits verfügt ist, geht die Beschwerde zuniche 
an dieses Disziplinargericht. 
Jahrgang 1849. (Nr. 3147.) 43 g. 84.
	        
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