fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

449 
Art. 18. 
Fortsetzung. 
Bei der Nachaushebung hat der Kreis-Rekrotirungs= Nath die — bei der Aus- 
hebung unentechteden geelicernen Fälle zu erledigen) zu welchem Ende fämtliche 
zum Kon#uugent oder dessen Eizinzung vorläusfeg Bezeichnete zur Rachdushebung zu 
berufen #d v 
Die bedingungsweise Bezeichneten oder die — dabei Betheiligten aber, insofeen 
se bessen Beweris delzubrinden haben, oder wenn es ihrer persönlichen Gegenwart 
aus andern Gründen bedarf, stad ogleich bei der Aushebung anzuweisen, sich bei 
der Nachausbebung einzufinden, wo sie bei Verlust iprer Ansprüche das Wertere 
volzubringen haben. 
Art. 19. 
Ende der Nachaushebung. Revision der Kontingents -Liste. 
Nach Derstuß von 4 Wochen, vom Anfang der Nachaushebung an zu rechnen, 
wird die Nachaushebung geschlossen, und sodann durch den Kreis= Rekrutirungs= 
Rath die Revision der Kontringents Liste vorgenommen. 
Insoferne aber bis dahin noch Anstände vorwalten sollten, it die endliche Revi- 
s#on der Kontingents, Liste der Kreis-Regierung zu überlassen. 
Art. 210. 
Fortsetzung. 
Bei der Revision der Kontingents-Liste siad folgende Regeln zu beobachten: 
1.) Diejenigen, welche bei der Aushebung zur Einreihung deffnitiv bezeichnet 
worden, unterliegen keiner weitern Rerston, sondern werden an dem Kontingent 
als gestellt in Abrechnung gebracht. 
.) Da über die Anshebungsfähigkeit der — zur Ergänzung definitiv Bezeichneren 
bereits erkannt u#t, so Und sie, vorausgeseht, daß an ihre Nummer die Reihe kommt, 
ohne weiters zur Einreibung zu bezeichnen, wovon das betreffende Oberemt in 
Kenntniß zu seßhen ist, damit der zur Einreihung definitiv Bezeichnete zum Militaͤr 
eingeliefert werde. 
3.) Die zum Kontingent und zu dessen Erganzung vorläufig Bezeichneren find nach 
den weiter unten folgenden Bestimmungen zu behandeln. (lre. 41.) 
4.) Die — ium Kontingent oder dessen Ergänzung bedingungsweise Bezeichneten 
AKod, nach Moß#abe der inzwilchen erfolgten Erncheidung oder des belgebrachten 
Beweises, entweder von der Auehebung frreizusprechen, oder zur Einreihung definitiw 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.