Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Entscheldende 
ebörden 
erster In- 
Hang. 
— 276 — 
1) wenn die Entscheidung der Sache vor den Disziplinarhof gehört G. 26. 
Nr. 1.), von dem Minister, welcher dem Angeschuldigten vorgesetzt ist. 
Ist jedoch Gefahr im Verzuge, so kann diese Verfügung und Er- 
nennung vorläufig von dem Vorsteher der Provinzialbehörde des Ressorts 
ausgehen. Es alsdann die Genehmigung des Ministers einzuholen, 
und, sofern dieselbe versagt wird, das Verfahren einzustellen. 
2) In allen anderen Fällen von dem Vorsteher der Behörde, welche die 
entscheidende Disziplinarbehörde bildet (F. 20. Nr. 2.) oder von dem 
vorgesetzten Minister. 
g. 26. 
Die entscheidenden Disziplinarbehörden erster Instanz sind: 
1) der Disziplinarhof zu Berlin (F. 31.) in Ansehung derjenigen Beamten, 
zu deren Anstellung nach den Bestimmungen, welche zur Zeit der ver- 
fügten Einleitung der Untersuchung gelten, eine von dem Koönige oder 
von den Ministern ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmi- 
ung erforderlich ist. 
2) Die Provinzialbehörden, als: 
die Regierungen, 
die Provinzial-Schulkollegien, 
die Provinzial-Steuerdirektionen, 
die Ober-Bergämter. 
Vor die Provinzialbehörden gehbren alle bei denselben angestellten oder 
ihnen untergeordneten Beamten, welche nicht vorstehend unter Nr. 1. begrif- 
fen sind. 
Den Provinzialbehörden werden gleichgestellt die unter den Ministern 
stehenden Central-Verwaltungsbehörden in Dienstzweigen, für welche keine Pro- 
vinzialbehörden bestehen. 
g. 27. 
In Bezug auf diejenigen Kategorien von Beamten, welche nicht unter 
den in g. 26. bezeichneten begriffen sind, ist die entscheidende Disziplinarbe- 
hoͤrde durch einen Beschluß des Staatsministeriums zu bestimmen. 
g. 28. 
Die Zustaͤndigkeit der Provinzialbehörden kann von dem Staats= 
Ministerium auf einzelne Kategorien solcher Beamten ausgedehnt werden, welche 
von den Ministern ernannt oder bestätigt werden, aber nicht zu den etats- 
mäßigen Mitgliedern einer Provinzialbehörde gehören. 
K. 29. 
Das Staatsministerium kann auf den Antrag des betreffenden Ministers 
oder des Angeschuldigten die Erledigung einer Disziplinarsache von einer Pro- 
vinzialbehörde an eine andere verweisen, wenn nach dem Gutachten des Dis- 
ziplinarhofes Gründe vorliegen, aus welchen die Unbefangenheit der zuständigen 
Disziplinar-Behörde bezweifelt werden kann. 6. 0
	        
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