Gesetzes vom 24. September 1848. (Gesetz- Sammlung S. 257 — 259.), zu
treffen. Sie haben jedoch die von ihnen aufgenommenen Verhandlungen dem
betreffenden Staatsanwalte zur weiteren Veranlassung zu übersenden, auch den
Requisitionen desselben wegen Einleitung oder Vervollständigung solcher poli-
zeilicher Voruntersuchungen Folge zu leisten.
4. 5.
Die Gerichte sind verpflichtet, von Verbrechen, welche amtlich zu ihrer
Kenneniß kommen, dem Seaarsanwalte sogleich Mittheilung zu machen, auch
den von demselben an sie gerichteten Anträgen wegen Feststellung des Thatbe-
standes und wegen sonst erforderlicher Ermittelungen zu genügen, und, wenn
es nöthig ist, einen Unrersuchungsrichter zu ernennen. .
Tgalket Gefahr im Verzuge ob, so hat das Gericht auch ohne Antrag
des Staatsanwalts alle diejenigen Ermittelungen, Verhaftungen oder sonstigen
Anordnungen vorzunehmen, welche nothwendig sind, um die Berdunkelung der
Sache zu verhüren. Die Verhandlungen hierüber sind demnächst dem Staats-=
anwalte mitzutheilen.
K. 6.
Dem Staalsanwalte legt sein Amt die Plicht auf, darsber zu wachen,
daß bei dem Strafverfahren den gesetzlichen Vorschriften überall genügt werde,
Er hat daher nicht blos darauf mu achten, daß kein Schuldiger der Strafe
entgehe, sondern auch dareuf, dabh Niemand schuldlos verfolgt werde,
F. 7.
Untersuchungsverhandlungen, Verhaftungen oder Beschlagnahmen hat der
Scaatsanwalt, wenn nicht Gefahr un Verzuge obwaltet und der Fall der Er-
greifung auf frischer Thot vorliegt, nichr selbst verzunehmen, sondenr solche
nach den Umständen entweder bei der Polizeibehörde, oder bei dem betreffenden
Gerichte zu beanfragen. Er ist jedoch befugt, allen polizeilichen und gericht-
lichen Verhandlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen, bei-
zuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in un-
mittelbare Verbindung zu treten, und seine Anträge und Mittheilungen zur
Förderung des Zweckes der Untersuchung an diesen Beamten zu richten.
X.
Dem Staaksanwalte stehr die Einsscht aller pobkizeilichen und gerichtlichen
Akten, welche sich auf einen zu seinem Geschäfrekreise gehörenden Gegenstand
beziehen, jederzeit frei. Auch gehört es zum Berufe desselben, den Unvollstän=
digkeiten, Verzögerungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiren, welche er lin den
Untersuchungen wahrnimmt, durch Antrage bei der vorgesetzten Behörde des die
Untersuchung führenden Beamten Abhülfe zu schaffen.
« H.9.
Verbrechen, deren Bestrafung · die Gesetze von dem Antrage einer Privat-
person ebbaͤngig machen, darf der Staatsanwalt mur dann vor Gericht ver-
Ei. 3087.) folgen,