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vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses an die Partei oder deren Stell-
vertreter, oder des die Zustellung vertretenden Aktes (F. 41.) an gerechnet,
erfolgen. Diese Frist wird fuͤr den Fiskus, Stadt- und Landgemeinden, privi-
legirte Korporationen, Kirchen und alle oͤffentliche Armen- und Schulanstalten
und unter Vormundschaft und Kuratel stehende Personen verdoppelt. Eine
Verlaͤngerung der Frist findet nicht statt.
F. 44.
Das Gericht pruͤft nur, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt, und das
Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der
all ist, die Akten unter Benachrichtigung der Parteien sofort an das Gericht
öherer Instanz.
§. 45.
Innerhalb vier Wochen nach Ablauf der im F. 43. bestimmten Anmel-
dungsfrist muß das Rechtsmittel bei dessen Verlust bei dem in höherer Instanz
erkennenden Gerichte mittelst einer diesem besonders einzureichenden Schrift
eingeführt und gerechtfertigt werden, ohne daß es einer Aufforderung dazu
bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungsgründen, die in der Sache selbst
liegen, kann diese Frist verlängert werden.
g. 40.
Jede Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß die Beschwerdepunkte
angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem Nachtrage derselben das
ergangene Erkenntniß vor Ablauf der im F. 45. angeordneten Frist nicht durch
bestimmte Beschwerden angegriffen ist, kritt dasselbe in Rechtskraft.
Nur in Ansehung derjenigen Bestimmungen des Erkemtisses, welche
durch das eingeführte Rechtsmittel angegriffen werden, steht es dem andern
Theile frei, eine Abaͤnderung zu seinen Gunsten auch nach Ablauf der Anmel-
dungs= und Einführungsfristen zu beantragen. Diese Adhäsion muß aber spä-
testens mit der Beantwortungsschrift ausdrücklich erklärt und gerechtfertigt
werden.
II. Bestimmungen über die Appellation.
-*!
Die Appellation ist ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontra-
diktorisches Verfahren beim Gerichte erster Instanz beendigten Sachen und in
allen Fällen, in welchen der Gegenstand der Beschwerde nach Gelde zu schätzen
ist, und den Betrag von funfzig Thalern nicht übersleigt, sowie gegen Entschei-
dungen über den Kostenpunkt, in sofern die Beschwerde nur dessen Besiimmung
etrifft.
Gegen Kontumazialerkenntnisse sindet die dem Gegenstande nach an sich
zulässige Appellation von Seiten des Verklagten nur in soweit statt, als die
Beschwerde darauf gerichtet ist, daß der Richter aus den für eingeraäumt zu
erachtenden Thatsachen unrichtige Folgen festgesetzt habe. 8
K. 48.