Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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vom Tage der Zustellung des Erkenntnisses an die Partei oder deren Stell- 
vertreter, oder des die Zustellung vertretenden Aktes (F. 41.) an gerechnet, 
erfolgen. Diese Frist wird fuͤr den Fiskus, Stadt- und Landgemeinden, privi- 
legirte Korporationen, Kirchen und alle oͤffentliche Armen- und Schulanstalten 
und unter Vormundschaft und Kuratel stehende Personen verdoppelt. Eine 
Verlaͤngerung der Frist findet nicht statt. 
F. 44. 
Das Gericht pruͤft nur, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt, und das 
Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der 
all ist, die Akten unter Benachrichtigung der Parteien sofort an das Gericht 
öherer Instanz. 
§. 45. 
Innerhalb vier Wochen nach Ablauf der im F. 43. bestimmten Anmel- 
dungsfrist muß das Rechtsmittel bei dessen Verlust bei dem in höherer Instanz 
erkennenden Gerichte mittelst einer diesem besonders einzureichenden Schrift 
eingeführt und gerechtfertigt werden, ohne daß es einer Aufforderung dazu 
bedarf. Nur aus bescheinigten Hinderungsgründen, die in der Sache selbst 
liegen, kann diese Frist verlängert werden. 
g. 40. 
Jede Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß die Beschwerdepunkte 
angeben. Soweit in dieser Schrift oder in einem Nachtrage derselben das 
ergangene Erkenntniß vor Ablauf der im F. 45. angeordneten Frist nicht durch 
bestimmte Beschwerden angegriffen ist, kritt dasselbe in Rechtskraft. 
Nur in Ansehung derjenigen Bestimmungen des Erkemtisses, welche 
durch das eingeführte Rechtsmittel angegriffen werden, steht es dem andern 
Theile frei, eine Abaͤnderung zu seinen Gunsten auch nach Ablauf der Anmel- 
dungs= und Einführungsfristen zu beantragen. Diese Adhäsion muß aber spä- 
testens mit der Beantwortungsschrift ausdrücklich erklärt und gerechtfertigt 
werden. 
II. Bestimmungen über die Appellation. 
-*! 
Die Appellation ist ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontra- 
diktorisches Verfahren beim Gerichte erster Instanz beendigten Sachen und in 
allen Fällen, in welchen der Gegenstand der Beschwerde nach Gelde zu schätzen 
ist, und den Betrag von funfzig Thalern nicht übersleigt, sowie gegen Entschei- 
dungen über den Kostenpunkt, in sofern die Beschwerde nur dessen Besiimmung 
etrifft. 
Gegen Kontumazialerkenntnisse sindet die dem Gegenstande nach an sich 
zulässige Appellation von Seiten des Verklagten nur in soweit statt, als die 
Beschwerde darauf gerichtet ist, daß der Richter aus den für eingeraäumt zu 
erachtenden Thatsachen unrichtige Folgen festgesetzt habe. 8 
K. 48.
	        
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