Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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steigt, bei Beschwerden uͤber die Bestimmung des Kostenpunktes, in soweit in 
der Hauptsache kein Rechtsmittel eingelegt wird (F. 47.), jedoch ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Kostenberrages gestattet, und ist zulässig, wenn entweder 
1) gegen die klare Lage der Sache gesprochen ist, oder erhebliche That- 
"a en unbeachtet gelassen, oder wesentliche Prozeßvorschriften verletzt sind; 
2) wenn die Entscheidung einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge aus einer 
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes oder aus dem Sinne und Zusam- 
menhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dieselbe einen solchen 
Grundsatz in Fallen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt. 
§. 65. 
Der Rekurs muß bei der Gerichtsbehörde, welche in erster Instanz in- 
struirt oder erkannt hat, binnen der im F. 43. bestimmten Frist entweder münd- 
lich zu Prokokoll oder schriftlich, ohne daß es der Zuziehung eines Rechtsan- 
waltes bedarf, angebracht werden, und die Angabe der Beschwerdepunkte ent- 
halten. Es bleibt der Partei überlassen, eine nähere Ausführung der Beschwer- 
den damit zu verbinden. 
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Das Gericht schickt sofort dem Gerichte zweiter Instanz die Rekursbe- 
schwerde mit den Abten ein. 
Findek dieses die Beschwerde unbegründet, so ist dieselbe durch eine so- 
fon unter Angabe der Gründe zu erlassende Resolution zurückzuweisen; andern- 
falls nach §. 34. der Verordnung vom 2. Jannar d. J. zu verfahren. 
Rücksichtlich des Kostenpunktes ist die Entscheidung nach Maaßgabe der 
im KF. 63. getroffenen Bestummung zu erlassen. Die Beslimmung des F. 61. 
findet auch auf den Rekurs Anwendung. 
VI. Von der Resfliturion. 
. 67. 
Die Restiturion wegen Fristversäumnisse kann vom Gericht überhauprt 
erkheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufdlle 
denjenigen, welcher die Frist versäumt har, verhindert haben, die Frist inne zu 
halten. Die Partei muß die Thatumstände, welche das Hinderniß begründen, 
wenn der Gegentheil die Restitution nicht bewilligt, beweisen oder auf Erfor- 
dern des Gerichts eidlich erhärken. Ein Rechtsmittel wird gegen die durch 
Verfügung auszusprechende Restiturion nicht gestarket. 
S. 68. 
Das Reslikutionsgesuch muß binnen 10 Tagen nach Ablauf der Frist 
oder nach angestandenem Termine, wenn aber das Hinderniß erst später gehoben 
Jahrgang 1849. (N. 3153.) 51 wird,
	        
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