— 18 —
nahme der Beweise, insbesondere auch darüber, welche Personen als Zeugen
vernommen und vereidet werden dürfen, bleiben ferner maaßgebend.
Dagegen treten die bisherigen positiven Regeln über die Wirkungen der
Beweise gußer Anwendung. Der erkennende Richter hat fortan unter genauer
Prüfung aller Beweise für die Anklage und Vertheidigung nach seiner freien,
aus dem Inbegriffe der vor ihm erfolgten Verhandlungen geschöpften Ueber-
zeugung zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig sei.
Er ist aber verpflichtet, die Gründe, welche ihn dabei geleitet haben, in dem
Urtheile anzugeben.
Auf vorläufige Lossprechung (Freisprechung von der Instanz) soll
nicht mehr erkannt werden.
. 23.
Der für schuldig Erklärte ist zur vollen gesetzlichen Strafe zu ver-
urtheilen.
K. 24.
Einer Belehrung des Verurtheilten über die ihm zustebenden Rechtsmit-
tel bedarf es nicht.
K. 25.
Abwesende und flüchtige Verbrecher sind auf den Antrag des Staats=
amwalts mittelst Ediktalien vorzuladen. Die K. 577. 578. 580. 8S81. 585.
und 587. der Kriminalordnung treten außer Kraft, wogegen es bei den Vor-
schriften der 9G#. 579. 582. 583. 584. und 586. daselbst verbleibt.
. 26.
Die Beschlüsse des Gerichts und seiner Abtheilungen werden, auch wenn
es auf Fällung des Urtheils ankommt, durch Stimmenmehrheit gefaßt.
Eine Bestätigung des richrerlichen Urtheils durch den Justizminister
findet nicht ferner S#ac
Abschnitt ll.
Besondere Vorschriften über das Untersuchungsverfahren.
S. 27.
1. Bii Berge- Die Untersuchung und die Entscheidung erster Instanz in Ansehung der-
den. jenigen Vergehen, welche in den Gesetzen mit
Gelboße bis zu 50 Thalern,
oder
Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
oder
körperlicher Zuͤchtigung, an deren Stelle jetzt verhaͤltnißmaͤßige Frei-
beirstrafe riit
oder