zu verhandeln, aber insofern dieselben vor einem und demselben Gerichte zu
verhandeln, durch ein und dasselbe Erkenntniß zu entscheiden; anderenfalls ist,
23 d Rekurs und die Nichtigkeitsbeschwerde zusammentrifft, jener zuerst zu
entscheiden.
K. 72.
Wenn das Rechtsmittel der Restitution gegen ein Kontumazial-Erkennt-
niß mit dem der Appellation, des Rekurses oder der Nichtigkellsbeschwerde
konkurrirt, so muß die Verhandlung und Entscheidung der letzteren bis zur Er-
ledigung des ersteren ausgesetzt bleiben.
S. 73.
Eine Partei, welche darüber zweifelhaft ist, welches von mehreren Rechts-
mitteln in einem vorliegenden Falle statt finde, ist befugt, zur Wahrung ihrer
Rechte die mehreren Rechtsmittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes
vorgeschriebenen Formlichkeiten, einzulegen. Das Gericht hat die Zulässigkeit
des einen oder anderen vorläufig zu prüfen, das geeignet Scheinende zu ver-
handeln, die Verhandlung des anderen aber bis zur definitiven Entscheidung
auszusetzen.
VIII. Von Beschwerden.
S. 74.
Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechtsmittel zurück-
gewiesen wird, können nur innerhalb sechs Wochen bei den zur definitiven Ent-
Sched über die Zulässigkeit des Rechtsmittels berufenen Gerichten der hö-
eren Instanz angebracht werden.
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Verordnung vom 2. Ja-
nuar d. J. §. 35. zur Amwendung.
K. 75.
Die Ausführung der Verfügungen wird durch dagegen erhobene Beschwer-
den an sich nicht aufgehalten. Oie vorgesetzte Instanz ist aber befugk, die
Aussetzung der Ausführung noch vor der Entscheidung selbst anzuordnen.
Vierter Abschnitt.
Besondere Prozeßarten.
K. 76.
Prozesse, welche die Scheidung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer Ehe
zum Gegenstande haben, sind mit der im K. 12. der Verorbmug vom 2. Ja-
(Nr. 3133.) 51* nuar