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anderen Gründen etwa zustehenden Anspruchs muß demselben, und zwar
im Wege des gewöhnlichen Verfahrens überlassen bleiben.
6) Das Rechtsmittel sowohl der Appellation als der Revision gegen ein
Erkenntniß, welches den Verklagten wechselmäßig verurtheilt, hat für ihn
nur Devolutiv-Effekt.
7) Wemn nicht binnen drei Tagen, vom Tage der Publikation des Erkennt-
nisses an, die Erfüllung der wechselmáhigen Werbindlichkeit erfolgt, so
kann der Glaubiger den Schuldner durch das Gericht, ohne daß es eines
monitorischen Zahlungsbefehls bedarf, sofort zur persönlichen Haft brin-
gen lassen. Dem Gläubiger wird durch die ollsreckung des Haftbefehls
das Recht auf Vollstreckung der Exekution in das Vermögen des Schuld-
ners nicht verschränkt.
8) Im Uebrigen kommen die Bestimmungen dieser Verordnung auch in
Wechselsachen zur Anwendung.
S. 78.
In Ansehung des Verfahrens bei Provokarionen auf Todes-, Blödsin=
nigkeits= oder Wahnsinnigkeits= und Prodigalitäts-Erklärungen sollen die Vor-
schriften der Allg. Gerichtsordnung Thl. I. Tit. 37. u. 38. und des Anhangs
dazu mit der Maaßgabe, daß an Stelle der darin in Bezug genommenen Be-
stimmungen des Allg. Landrechts das bestehende materielle Rechr in Geltung
bleibe, zur Anwendung gebracht werden.
K. 7.
In Ansehung des an Stelle der Konfiskationsprozesse getretenen Ver-
fahrens (Verordn. vom 4. Januar d. J. Gesetz-Samml. S. 47.), der Mora-
torien, Konkurs-, Liquidarionsprozesse, des Verfahrens bei der cessio bono-
rum, der Behandlung der Gläubiger und bei Subhastationen verbleibt es für
das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; in sofern aber
nach denselben gegen eine in erster Instanz erfolgte Entscheidung ein Rechts-
mittel zulässig war und eingelegt wird, ist dessen Zulässigkeit zugleich nach den
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung (9#. 47. 56. 59. 64.) zu beur-
theilen und nach diesen zu verhandeln. ommen in diesen Sachen Spezial-
Prozesse vor, welche sich z einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung
eignen, so sind dieselben eben so nach den Vorschriften der gegenwärtigen Ver-
ordnung zu behandeln. Insbesondere bleibt die Einlegung von Rechtsmitteln
gegen die der Definit-Enrscheidung vorhergehenden interlokutorischen Bescheide
ausgeschlossen.
(N.. 3153.) Fünf-