Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind jederzeit 
berechtigt, den Sitzungen des Direktorii mit berathender Stimme beizuwohnen. 
Die Mitglieder des Direktorii brauchen nicht aus den Mitgliedern des 
Ausschusses gewaͤhlt zu sein. 
Nimmt ein Ausschuß-Mitglied die Wahl zum Direktor an, so ruht seine 
erstere Eigenschaft so lange, als seine Stellung als Direktor dauert. 
Jedes Mitglied des Direktoril hat für die Dauer seines Amtes zehn 
Stammaktien der Gesellschaft bei der Gesellschafts -Haupkkasse zu deponiren, 
oder die von ihm etwa als Ausschuß-Mitglied schon deponirten zehn Aktien 
dieselbe Zeit hindurch liegen zu lassen. 
7) An die Stelle des S. 47. 
Der Ausschuß wählt jährlich den Vorsitzenden des Direktorii und be- 
stimmt zugleich, in welcher Reihenfolge derselbe bei Verhinderungsfällen durch 
die übrigen Mitglieder des Oirekkori# vertreten werden soll. 
8) An die Stelle des F. 52. 
Die Konferenzen des Direktorii werden von dem Vorsitzenden oder dessen 
Stellvertreter geleitet. 
9) An die Stelle des F. 55. 
Alle Erlasse und Ausfertigungen des Direktorii werden von dem Vor- 
sitzenden oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 
Alle Erklärungen, durch welche Verpflichtungen für die Gesellschaft 
übernommen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift dreier Di- 
rektions-Mitglieder; 
und daß 
II. die Vorschrift des H. 54. ganz forkfallen soll; 
at ertheilen Wir diesen Abänderungen hierdurch Unsere landesherrliche Be- 
tigung. 
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Sanssouci, den 28. Augusi 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. 
  
(#r. 3167—3168.) (Nr. 3108.)
	        
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