Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Erachtet das Gericht die Eroͤffnung der Untersuchung fuͤr nicht zulaͤssig, 
so hat es in dem Beschlusse, wenn der Angeklagte verhaftet ist, zugleich dessen 
Freilassung zu verordnen. 
S. 41. 
Findet die Gerichtsabtheilung die Sache noch nicht hinreichend vorberei- 
let, um über die förmliche Erbffnung der Untersuchung zu enrscheiden, so hat 
fie die Punkte, in Ansehung deren es noch einer näheren Aufklérung bedarf, in 
dem abzufassenden Beschlusse zu bezeichnen, und diesen Beschluß dem Staats- 
anwalte zur Erledigung mitzutheilen. 
* 
Hält der Staatsanwalt zur Begründung oder Vervollsiändigung der An- 
klage eine gerichtliche Voruntersuchung für nöthig, so hat auf seinen Antrag 
das Gericht einen Untersuchungsrichter zu ernennen. 
* 
Der Untersuchungsrichter hat bei der Voruntersuchung alle in der Kri- 
minalordnung für den Ingutrenten gegebenen Vorschriften, insbesondere auch 
die Vorschrift wegen Zuziehung eines vereideten Protokollführers zu beachten. 
S. 44. 
Der Zweck der Voruntersuchung ist: die Exisionz und Natur des ange- 
zeigten Verbrechens, sowie die Person des Thäters und die zu seiner Ueber- 
führung dienenden Beweiemittel so weit zu erforschen und festzustellen, als dies 
zur Begründung einer Anklage und zur Vorbereitung der mundlichen Haupt- 
Untersuchung erforderlich erscheint. 
Der Untersuchungsrichter hat daher seine Nachforschungen nicht weiter 
auszudehnen, als dieser Zweck es nothwendig macht. 
K. 15. 
Die in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen sind durch den Un- 
n#sischungsrichter, wenn keine gesetzlichen Gründe entgegenstehen (K 22.) 
zu vereidigen. 
40. 
Auch der Beschuldigte kann in der Voruntersuchung, wenn dies zur Auf- 
kickrung des Sachpverhältnisses zweckmäßig erscheint, vernommen werden. 
w derselbe verhaftekl, so muß seine Vernehmung stlers erfolgen. 
G. 17. 
Nach Abschließung der Voruntersuchung legt der Untersuchungsrichter 
die Akten dem Staatsanwalte zur Stellung der nöthigen Anträge vor. 
Trigt der Scaaksanwalt hierbei auf Einsiellung des weiteren Verfah- 
rens an, so hat das Gericht hierüber zu befinden, und wenn es sich mit dem 
An-
	        
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