Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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S. 22. 
Der Syndikus ist der verantwortliche Rechts-Konsulent des Kuratoriums 
und der Direktion. 
g. 23. 
Die Bankdirektoren, der Syndikus, die Kassirer und die Buchhalter 
sind fixirt besoldete Beamte der Bank. Tantiemen duͤrfen ihnen nur aus den 
wirklichen Ueberschuͤssen bewilligt werden. 
Der Praͤsident und die Mitglieder des Kuratoriums beziehen als solche 
keine Besoldung; dagegen werden ihnen Diäten und resp. Reisekosten ver- 
gütigt. 
Titel UI. 
Von den Geschäften der Bank. 
§. 24. 
Zur Erreichung der im F. 1. angegebenen Zwecke ist die Bank befugt: 
1) Wechsel und Geldanweisungen zu diskomiren und für eigene oder für 
dritte Rechnung zu kaufen und zu verkaufen, 
2) auf trockene Wechsel, sowie 
3) gegen Unterpfand, Kredit und Darlehne zu geben, 
4) inlandische Staats= und auf jeden Inhaber lautende siändische, Kommu- 
nal= und andere öffentliche Papiere, sowie edle Metalle und Münzen 
für eigene oder für dritte Rechnung zu kaufen und zu verkaufen; der 
Ankauf für eigene Rechnung findet jedoch nur bis zu dem durch die 
Instiruktion festzusetzenden Betrage statt, 
5) Wechsel und Anweisungen auf dritte Personen zu ertheilen und derglei- 
chen von Dritten ausgestellte Wechsel und Anweisungen für andere Rech- 
nung einzuziehen, 
6) Gelder gegen Verbriefung, sowie in laufender Rechnung, zinsbar oder 
unzinsbar anzunehmen, 
7) Amrveisungen auf sich selbst als ein eigenes Geldzeichen unter der Be- 
nennung „Banknoten“ auszugeben, 
8) Gelder und Effekten in Verwahrung zu nehmen. 
Andere kaufmännische Geschäfte, namentlich Waarenhandel, bleiben der 
Bank untersagt. g. 25 
Das Diskontiren und der Ankauf von gezogenen Wechseln ist der Bank 
nur gestartet, wenn dieselben nicht über drei Monate zu laufen und der Regel 
nach drei solide Verbundene haben. 
Diese Bedingungen gelten auch für Gewährung von Darlehnen auf 
eigene (trockene) Wechsll 
Die Wechsel müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen, 
beziehungsweise an deren Order ausgestellt sein. 6. 26
	        
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