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so wie die Kommissarien der Gesellschaft mit der Umschrift:
Rikterschaftliche Privatbank in Pommern,
als der alleinigen Firma, deren sich die Bankgesellschaft bedienen kann.
G. 44.
In Ansehung der Besleuerung bleibt die ritterschaftliche Privatbank in
Pommern der dortigen Landschaft gleichgestellt, insonderheit bleibt sie wegen
ihres kaufmännischen Verkehrs frei von der Gewerbesteuer. , ·
Der Bank verbleiben auch die ihr beigelegten kaufmaͤnnischen Rechte.
g. 4 5.
Die der Bank anvertrauten Gelder koͤnnen niemals mit Arrest belegt
werden.
K. 40.
Wenn im Lombardverkehr (§. 26.) ein Darlehn zur Verfallzeit nicht
zurückgezahlt wird, so ist die Bank berechtigt, das Unterpfand durch einen ver-
eideten Mäkler an der Börse oder mittelst einer von einem Auktions-Kommissa-
rius abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen, und sich aut dem Erlöse
wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen, ohne den Schuldner erst
einklagen zu dürfen. Oie entgegenstehende Vorschrift §. 30. Tit. 20. Thl. I.
des Allgemeinen Landrechts findet auf die Bank nicht Anwendung. Beli ein-
tretender Insufsizienz des Schuldners ist die Bank nicht verpflichtet, das Unter-
pfand zu dessen Konkurse herauszugeben, ihr verbleibt vielmehr auch in diesem
Falle das Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, gegen
Rücklieferung des Pfandscheins den nach ihrer Befriedigung noch vorhandenen
Rest der Lösung zur Konkursmasse abzuliefern.
. 47.
Das Gesetz über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. findet
auf die ritterschaftliche Privatbank keine Anwendung; sonst gelten in Bezug auf
dieselbe die allgemeinen Geseße soweit nicht in den gegenwärtigen Statuten ab-
weichende Bestimmungen enthalten sind. «
Die Statuten vom 23. Januar 1833. und der am 12. Mai 1833. be-
stätigte Gesellschaftsvertrag werden hierdurch aufgehoben.
Gegeben Charlottenhof, den 24. August 1849.
. S) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons.
N. 3170.) A.