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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 37.—
(Nr. 3180.) Statut des Herruprotsch-Brandschützer Deichverbandes. Vom 2. Oktober 1849.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koönig von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von Seiten der Grundbesitzer aus den Ortschaften Herruprotsch,
Klein= und Groß-Bresa, Peiskerwitz, Elend, Gniefkau, Auras, Wilren,
Schreibersdorf und Brandschütz in überwiegender Zahl der Amrag gemacht
worden, in Gemeinschaft mit der betheiligten fiskalischen Forstverwaltung zur
gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines zum Schutze gegen die lUeber-
fluthungen der Oder und Weisiritz zu erbauenden Deiches zu einem Deichver-
bande vereinigt zu werden, und nachdem die gesetzlich erforderliche Anhörung
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf den Grund des
Gesetzes über das Deichwesen vom 25. Jannar 1818. W. 11. und 15. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1818. S. 54.) zu diesem Zwecke die Bildung eines
Deichverbandes unter der Benennung „Herruprotsch-Brandschützer Deichverband“
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
Erster Abschnitt.
S. 1.
Die Eigenthümer aller in der am linken Oderufer von dem Dorfe Unfang und
Herruprotsch bis zum Dorfe Brandschütz sich erstreckenden Niederung belegenen 3 deih
Grundstücke, welche ohne Verwallung der Ufer bei einem Wasserstande der ·
Oder von über 12 Fuß am Aufhalter-Pegel der Ueberschwemmung unterliegen
würden, werden zu einem Deichverbande vereinigt.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen oberhalb an die wasserfreie Hoͤhe
bei Elend und am untern Ende an den bereits vorhandenen Brandschuͤtzer
Hauptdamm sich anschließenden, mehrere Fuß uͤber dem bekannten hoͤchsien
Wasserstand sich erhebenden Hauptdeich in denjenigen ferneren Abmessungen
und in derjenigen Beschaffenheit anzulegen und zu erhalten, welche erforderlich
Jahrgang 1849. (Nr. 3180.) 61 sind,
Ausgegeben zu Berlin den 2. November 1849.