Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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ner oder einer geringeren Veranlagung unterliege, so kann derselbe die Boni- 
tirung verlangen, welche durch die drei im F. 6 gedachten dlonomischen Sach- 
verständigen zu bewirken ist. Diese Sachverständigen haben die Frage zu ent- 
scheiden, ob das in Rede stehende Grundsiück wirklich so versandet, morastig, 
ausgerissen oder von der Ackerkrume entblößt ist rc., daß seine Ertragsfähigkelt 
nicht einmal die Hälfte der Ertragsfahigkeit eines in derselben Niederung be- 
legenen Grundstücks derselben Kategorie (Acker, Forst, Wiese, beständige Weide) 
von guter Qualität erreicht. 
Entscheiden die Sachversländigen, daß sich die Ertragsfahigkeit um mehr 
als die Hälfte nicht vermindert hat, so findet die Veranlagung nach dem vol- 
len Flächeninhalt siatt, die Reklamation wird zurückgewiesen, und der Rekla- 
mant bezahlt die Bonitirungskosten. Bejahen aber die Sachverständigen diese 
Vorfrage, so sind drei Klassen anzunehmen: 
In die I. Klasse werden diejenigen Grundstücke eingeschätzt, deren Er- 
tragswerth zwar nicht die Hälfte, wohl aber ein Viertel oder noch mehr des 
Erkagswercs eines Grundsiücks von guter Qualität erreicht. 
In die II. Klasse sind diejenigen Grundstücke einzuschätzen, deren Er- 
tragswerth zwar nicht ein Viertel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des 
Ertragswerths eines Grundsiücks von guter Oualität erreicht. 
In die III. Klasse kommen diejenigen Grundstücke, deren Ertragswerth 
seh ein Achtel des Ertragswerths eines Grundstücks von guter Qualität er- 
reicht. 
Die Grundslücke der I. Klasse werden mit der Hälfte des wirklichen 
Flächeninhalts, die Grundstücke der II. Klasse mit dem vierten Theil des wirk- 
lichen Flächeninhalts, die Grundstücke der III. Klasse werden gar nicht ver- 
anlagt. 
. 9. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag, nachdem die Bauarbeiten der ersten 
Anlage vollendet und die dazu erhaltenen Vorschüsfse gelilgt sein werden, wird 
für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen sechs Pfennige pro Morgen von 
jedem eingedeichten Morgen Acker festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozictätszwecke aber einen größeren Aufwand 
erfordert, so muß auch dieser Mehrbedarf ausgeschrieben und von den Oeich- 
genossen aufgebracht werden. 
S. 10. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassen-Beiträge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sol- 
len diese bis zur Höhe von 30000 Rthlrn. zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit pupillarischer Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds 
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son- 
dern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) Für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder 
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; *7*- 
) fuͤr
	        
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