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lung der nach Ablauf dieser Frist sich ergebenden Ruͤckstaͤnde darf nur in vier
halbjährigen Terminen erekutivisch betrieben werden.
G. 20.
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Aufhalter-Pegel erreicht, Naurol-
müssen die Daämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder däbleleißn-
unter jenes Maaß gefallen ist, durch Wachemannschaften unausgesetzt bewacht
werden. Die erforderlichen Wächter werden von der Deichverwaltungs-Be-
hörde gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt.
4. 21.
Wenn das Wasser bei Eisgang oder anderen gefährlichen Ereignissen
eine solche Höhe erreicht, daß nach dem Ermessen der Deichverwaltungs-Be-
hörde die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener
Wächter nicht mehr ausreicht, um die dringende Gefahr zu beseitigen, so find
die zum Deichverbande gehörenden Gemeinden und Oominicn verbunden, nach
Anweisung der Deichverwaltungs-Behörde die zur Bewachung und Schützung
der Deiche erforderlichen Mannschaften zu gesiellen und die zum Schutze die-
nenden Materialien herbeizuschaffen.
G. 22.
Diese Dienste müssen alsdann unentgeltlich und im Nokbfall von allen
männlichen Eimwohnern der Gemeinden und Dominien, soweit solche arbeits-
fahig sind, persönlich geleister werden. Schwächliche oder kränkliche Leure,
Weiber und Kinder unter sechszehn Jahren durfen zum Wachrdienste nicht auf-
geboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten selbsi versehen. Die
weiter erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. müssen,
soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von den
Gemeinden und Dominien mitgegeben werden.
g. 23.
Die aufgebotenen Wcchter stehen bis zu ihrer Entlassung unter der Dis-
ziplinargewalt der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter und sind deren An-
ordnungen zu befolgen schuldig. Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Wider-
setzlichkeit der Wächter kann, in sofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht
härtere Strafen nach sich zieht, durch Ordnungslirafen von fünf Silber=
groschen bis zu fünf Rihlr. oder entsprechende Gefängnißstrafe geahndet wer-
den. Der Versuch, sich dem Wachtdienste durch Nichrbefolgung des Aufgebots
oder eigemnächtiges Verlassen der Wachtposten zu entziehen, wird durch eine Geld-
strafe von fünf Rlhlr. oder achttägiges Gefängniß geahndet.
(#. 3180.) Drit-