Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 389 — 
lung der nach Ablauf dieser Frist sich ergebenden Ruͤckstaͤnde darf nur in vier 
halbjährigen Terminen erekutivisch betrieben werden. 
G. 20. 
Sobald das Wasser die Höhe von 12 Fuß am Aufhalter-Pegel erreicht, Naurol- 
müssen die Daämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder däbleleißn- 
unter jenes Maaß gefallen ist, durch Wachemannschaften unausgesetzt bewacht 
werden. Die erforderlichen Wächter werden von der Deichverwaltungs-Be- 
hörde gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt. 
4. 21. 
Wenn das Wasser bei Eisgang oder anderen gefährlichen Ereignissen 
eine solche Höhe erreicht, daß nach dem Ermessen der Deichverwaltungs-Be- 
hörde die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener 
Wächter nicht mehr ausreicht, um die dringende Gefahr zu beseitigen, so find 
die zum Deichverbande gehörenden Gemeinden und Oominicn verbunden, nach 
Anweisung der Deichverwaltungs-Behörde die zur Bewachung und Schützung 
der Deiche erforderlichen Mannschaften zu gesiellen und die zum Schutze die- 
nenden Materialien herbeizuschaffen. 
G. 22. 
Diese Dienste müssen alsdann unentgeltlich und im Nokbfall von allen 
männlichen Eimwohnern der Gemeinden und Dominien, soweit solche arbeits- 
fahig sind, persönlich geleister werden. Schwächliche oder kränkliche Leure, 
Weiber und Kinder unter sechszehn Jahren durfen zum Wachrdienste nicht auf- 
geboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten selbsi versehen. Die 
weiter erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Laternen 2c. müssen, 
soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von den 
Gemeinden und Dominien mitgegeben werden. 
g. 23. 
Die aufgebotenen Wcchter stehen bis zu ihrer Entlassung unter der Dis- 
ziplinargewalt der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter und sind deren An- 
ordnungen zu befolgen schuldig. Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Wider- 
setzlichkeit der Wächter kann, in sofern sie nach den allgemeinen Gesetzen nicht 
härtere Strafen nach sich zieht, durch Ordnungslirafen von fünf Silber= 
groschen bis zu fünf Rihlr. oder entsprechende Gefängnißstrafe geahndet wer- 
den. Der Versuch, sich dem Wachtdienste durch Nichrbefolgung des Aufgebots 
oder eigemnächtiges Verlassen der Wachtposten zu entziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fünf Rlhlr. oder achttägiges Gefängniß geahndet. 
(#. 3180.) Drit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.