Full text : Reglement über die Annahme, Prüfung und Anstellung von Civil- und Militair-Anwärtern im Postdienste.

„„„Dem  Examinanden  ist  es  freigestellt,  ob  er  die  schriftlichen
  Prüfungsarbeiten  in  Konzepte  oder  in  Reinschrift  vorlegen
  will.  .

Stunden  gewährt.

Das  Mitglied  der  Examinations-Kommission,  welches  diesen-Theil
  der  Prüfung  beaufsichtigt,  führt  über  die  Zeit,  welche
die  Examinanden  zur  Bearbeitung  der  Aufgaben  gebrauchen,
Notiz.  Das  gedachte  Mitglied  der  Kommission  censirt  demnächst
  die  Arbeiten  und  übergiebt  die  separat  auszustellende
Censur  dem  Präses  der  Kommission,  hierauf  censiren  die  andern
itglieder  die  Arbeiten  in  der  von  dem  Präses  bestimmten
ihenfolge  und  geben  dabei  ihre  Censur  ebenfalls  separat  ab.

III.  Mündliche  Prüfung.

a.  Ueber  alle  Zweige  der  eigentlichen  post  dienstlichen
Technik.

·  Dieser  Theil  der  Prüfung  wird  vor  der  versammelten
Examinations-Kommission  abgehalten  und  umfaßt  folgende
Objekte:  «

I.  Post-Abkertigunsdienst  „

Briefpost,  Fahrpost:
a)  im  Deutschen  Postgebiete,
b)  nach  dem  Auslande,
c)  auf  Eisenbahnen.

2.  Annahme=  und  Ausgabedienst  in  Beziehung  auf  Briefe,
Gelder  und  Packete,  Personenannahme,  Postanweisungen,
Postvorschüsse  u.  s.  w.

3.  Taxwesen:

a)  für  das  Deutsche  Postgebiet,

b)  für  das  Ausland.
t  in  seinen  verschiedenen  Abzweigun
der  zollamtlichen  Verhältnisse).

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