Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Der Deichdirektor ist Vorsteher des Deichamtes, welches sich auf seine 
Berufung und unter seinem Vorsitz versammelt und dessen Berathungen er zu 
leiten hat. 
Er bringt die Beschluͤsse, fuͤr deren Gesetzlichkeit er verantwortlich ist, 
ur Ausfuͤhrung und vertritt das Deichamt in allen Beziehungen zu anderen 
Verichts- und Verwaltungs-Behörden. 
. 50. 
Der Deich- Der Oeichrentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deich-Sekrekärs 
renmeister. versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Vertrages 
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Oeichkassen- 
Beiträgen, so wie unter der Berpflichtung zur Cautionsbestellung, angenommen. 
g. 51. 
Der Deichrentmeister fertigt nach den Anweisungen des Deichdircktors 
die Etatsentwuͤrfe. Er hat die etatsmaͤßigen und außerordentlichen Einnahmen 
der Deichkasse einzuziehen und die Restantenlisten zu fertigen und vorzulegen. 
Er bewirkt die gewoͤhnlichen und außerordentlichen Auszahlungen der Deich- 
kasse nach den Anweisungen des Etats, des Deichdirektors oder Deichinspek- 
tors. Er ist namentlich zur Auszahlung der Gelder an die Lohnarbeier auf 
der Baustelle verpflichret und darf sich hierbei nur durch die Deichschöppen ver- 
treten lassen. Er hat die jährlichen Deichkassenrechnungen zu legen. 
g. 52. 
Der Deichrentmeister ist mit der Führung der Deichrolle beauftragt. 
g. 53. 
Der Deich- Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deich= und 
Juspeltor. Grabenverbandes mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser 
und Eisgang erforderlichen Maaßregeln. Er wird ebenso wie der Deich- 
direktor durch absolute Stimmenmehrheit von denjenigen Milgliedern des Deich- 
amtes gewählt, welche die Vertretung der Deichgenossen in denselben bilden, 
und bedarf der Bestatigung der Landespolizei-Behörde. 
g. 54. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozieradts-Anlagen und legt solche dem Deichamt zur Genehmi- 
gung vor. 
g. 55. 
Wird von dem Deichamt die Genebhmigung zur Ausführung einer Arbeit 
versagt, welche nach der Erklärung des Deichinspektors ohne Gefährdung der 
Sozictatszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die 
Entscheidung der Landespolizei-Behörde eingeholt und demnächst zur Ausfüh- 
rung gebracht werden. 6. ss 
56.
	        
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