Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Sechster Abschnitt. 
S. 101. 
Das Dominium Herrnprotsch und das Dominium Klein= und Groß= V### 
Bresa haben bei den Berakhungen und Beschlußnahmen des Deichamts jedeswurs, e 
eine volle Stimme. bei dem Duch- 
Das Dominium Peiskerwitz und das Dominium Elend bestellen einen ### 
gemeinschaftlichen Deputurten und einen Stellvertreter auf 3 Jahre, und zwar 
dergestalt, daß dem Dominio Peiskerwitz für zwei Perioden die Ernennung zu- 
steht, nachdem dieselbe Seitens des Dominii Elend einmal statt gefunden hat. 
Der Königliche Forst, das Dominium Gniefkau und das Dominium 
Auras ernennen ebenfalls einen gemeinschaftlichen Deputirten und einen Stell- 
vertreter auf 3 Jahre, und zwar alternirend, indem die Wahl für eine Wahl- 
periode von dem Königlichen Forstfiskus und für die folgenden von den Do- 
minien Gniefkau und Auras gemeinschastlich vorgenommen wird. 
Die Gemeinden Herrnprotsch, Peiskerwitz, Wilren und der Brauerei- 
besitzer in Elend bilden einen gemeinschaftlichen Wahlbezirk zur Wahl eines 
Deputirten und eines Stellvertreters, wobei jedem Deichgenossen, welcher min- 
destens 10 Morgen eingedeichtes Land besitzt, eine Stimme zusteht. Wer mehr 
eingedeichtes Land besitzt bis zu 20 Morgen, hat 2 Sümmen u. s. f. Bei 
dem Wahlakt werden die Stimmen gezählt, und wer die absolute Majorität 
erlangt, ist der Deputirte dieses Wehers. Ebenso bilden die Gemeinden 
Schreibersdorf, Groß= und Klein-Bresa und Gniefkau nebst dem Oominium 
Brandschütz einen gemeinschaftlichen Wahlbezirk, in welchem die Wahl eines 
Deputirten und eines Stellverrreters auf dieselbe Weise statt findet. 
K. 102. 
Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen dürfen das 
ihnen zustehende Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Andere 
Besitzer müssen ihr Stünmrecht personlich ausüben; doch können es diesenigen, 
welche ihre Grundstücke in Zeitpacht ausgethan haben, auch ihren Zeitpächtern 
übertragen. 
K. 103. 
Das Stimmrecht von Minderjährigen und Frauen ruht. 
S. 104. 
Die Wahlversammlungen werden in der Regel durch den Deichdirektor 
abgehalten. Ausnahmsweise kann indessen die Regierung in Breslau einen 
andera Kommissarius hierzu bestimmen. 
K. 105. 
Ein Deichschöppe und ein Unterbeamter des Verbandes kann nicht zum 
Deichabgeordneten oder dessen Stellvertreter gewählt werden. 
(Tr. 3150—3181.) . 106.
	        
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