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g. 5.
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das
Loos bestimmt. Die gezogene Littr. und Nr. wirb vor dem 1. Januar des
betreffenden Jahres in den im g. 2. genannten Blaͤttern bekannt gemacht,
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zundchst
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. Ist der Zinsfuß in den allmäli
auszugebenden Obligationen nicht gleichmäßig festgesetzt, so gelangen zundcche
diejenigen Obligationen, in welchen der beziehungsweise höchste Jinssatz ver-
sprochen ist, zur Ausloosung.
Ausgeloosete oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem festge-
setzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre
auch in spateren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie kragen aber
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach
ihrer Fälligkeir verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeits-
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zu-
rückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Ab-
zug gebracht wird.
K. 6.
Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nennwerth zum
Zweck der Amortisation (G. 4.) findet nicht Statt.
K. 7.
Zunächst sollen 800,000 Rchlr. in den gedachten Schuldverschreibungen
ausgegeben werden. Die weiteren Emissionen richten sich nach den Forrschritten
des Meliorationswerkes und dem dazu nöthigen Geldbedarf und werden durch
die öffentlichen Blätter G. 2.) verkündigt werden.
g. 8.
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten Formu-
laren ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Reprä-
sentanten-Kollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der
Unterschrift, vollzogen.
Die Zinsscheine werden mit einem Kontrolzeichen des Staats versehen.
For-