Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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g. 5. 
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogene Littr. und Nr. wirb vor dem 1. Januar des 
betreffenden Jahres in den im g. 2. genannten Blaͤttern bekannt gemacht, 
worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zundchst 
folgenden Zinstermine am 1. Juli erfolgt. Ist der Zinsfuß in den allmäli 
auszugebenden Obligationen nicht gleichmäßig festgesetzt, so gelangen zundcche 
diejenigen Obligationen, in welchen der beziehungsweise höchste Jinssatz ver- 
sprochen ist, zur Ausloosung. 
Ausgeloosete oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem festge- 
setzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre 
auch in spateren Terminen zur Einlösung präsentirt werden; sie kragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach 
ihrer Fälligkeir verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Ebenso werden 
Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren nach ihrem Fälligkeits- 
termine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei früherer Einlösung 
des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zu- 
rückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Ab- 
zug gebracht wird. 
K. 6. 
Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nennwerth zum 
Zweck der Amortisation (G. 4.) findet nicht Statt. 
K. 7. 
Zunächst sollen 800,000 Rchlr. in den gedachten Schuldverschreibungen 
ausgegeben werden. Die weiteren Emissionen richten sich nach den Forrschritten 
des Meliorationswerkes und dem dazu nöthigen Geldbedarf und werden durch 
die öffentlichen Blätter G. 2.) verkündigt werden. 
g. 8. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten Formu- 
laren ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Reprä- 
sentanten-Kollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faksimile der 
Unterschrift, vollzogen. 
Die Zinsscheine werden mit einem Kontrolzeichen des Staats versehen. 
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