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wählen die Erschienenen nach dem Ermessen der Auseinandersetzungs-
Behörde zwei oder mehrere Mitglieder für die Distrikts-Kommission.
Die Berechtigten im Kreise dagegen erwählen, unter dem Vorsitze
des Kreisvorstandes, unmittelbar eine eben solche Zahl an Kommissions-=
Mitgliedern.
3) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem
derselben, sowohl von Seiten der Verpflichteten, als der Berechtigten,
zweei Mitglieder für die Kommission auf dem unter Nr. 2. bezeichneten
ege erwählt.
4) Alle diese Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit der Er-
schienenen, nach Maaßgabe des Wahlreglements vom 31. Mai c. wegen
der Wahl der Abgeordneten.
5) Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Auseinander=
setzungs-Behörde.
6) Auf diese Behörde geht auch das Recht zur Wahl der Kommissions-
Mitglieder für diejenige Parthei über, welche die Wahl verweigert oder
solche unterlassen hat.
g. 4.
Die Ermittelung der Normalpreise haben die Kommissionen fuͤr nach-
stehend bezeichnete Faͤlle zu bewirken, und dabei folgende allgemeine Gesichts-
punkte zu beruͤcksichtigen.
A. Bei Diensten.
1) Wenn die Dienste nach Tagen bestimmt sind, so ist sowohl in Ansehung
der Spann- als der Handdienste in Betracht zu ziehen:
a) die Dauer der Arbeit,
b) die Art der Arbeit,
P) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist,
d)0 die Beschaffenheit der in der Gegend gewöhnlich in Anwendung
kommenden Arbeitskräfte.
2) Für Dienste, die nicht nach Tagen beslimmt sind, werden in Ansehung
der Kosten für Haltung eines Gespannes, des Gesindes und der Tage-
löhner ebenfalls Normalsätze festgestellt.
B. Bei festen Abgaben in Körnern.
1) Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in
anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden, welche
in bestimmter Menge in Körnern von Halm= und anderen Feldfrüchten,
die einen allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden;
2) der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini-Marktpreise fest-
zustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vierundzwanzig Jahre
vor Anbringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theuersten und
zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben; H
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