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S. 75.
Eröffung der Bei politischen und Preßverbrechen, welche in den Gesetzen mit keiner
Untersuchung. höheren, als der im F. 38. bezeichneten Strafe bedroht sind, kommen rücksicht-
lich der Eröôffnung der Untersuchung die G#. 39. bis 47. einschließlich zur An-
wendung. Wird die Eröffnung der Untersuchung beschlossen, so sind die zeit-
herigen Verhandlungen an das kompetente Schwurgericht und den diesem zu-
geordneten Staatsanwalt abzugeben. «
In allen anderen Fällen muß dem mündlichen Verfahren vor den Ge-
schworenen stets eine gerichtliche Voruntersuchung vorhergehen, in welcher der
Angeklagte zu hören ist.
S. 76.
Beantragt der Staatsanwalt nach dem Schlusse der Voruntersuchung,
den Beschuldigten in den Anklagestand zu versetzen, so ist über diesen
Antrag von einer aus drei Mitgliedern besiehenden Abtheilung des kompeten=
ten Gerichts zu befinden.
§. 77.
6 Hält jene Gerichtsdeputation eine Ergänzung der Voruntersuchung für
nothwendig, so beauftragt sie hiermit den Untersuchungsrichter, welcher nach
Erledigung des Auftrages die Akten wiederum dem Staatsamwalte vorzule-
gen hat.
. 78.
Erklärt sie sich für die Versetzung in den Anklagestand, so sind die Ver-
handlungen dem Appellationsgerichte einzureichen, dessen aus fünf Mitgliedern
bestehende Abtheilung für Strafsachen nach Anhôrung des Ober-Staatsanwalts
definitiv über die Versetzung in den Anklagestand durch einen Beschluß enrschei-
det. Nach Maaßgabe dieses Beschlusses, welcher zugleich die Verweisung der
Sache vor ein bestimmtes Schwurgericht anordnet, hat der Ober-Staatsanwalt
binnen einer, der Regel nach auf nicht länger als acht Tage zu bestimmenden
Frist die förmliche Anklageschrift anzufertigen, welche dem zur Abhaltung des
Slchargencht kompetenten Gerichte und dessen Staatsanwalte zu über-
enden ist.
F. 79.
bakt-er- Zu dem Hauptverfahren vor den Geschworenen ist der nicht verhaftete
Portorong Angeklagte unter Mittheilung einer Abschrift der Anklageschrift und des im
und Kortoma- H. 78. erwähnten Beschlusses durch eine schriftliche Verfügung vorzuladen,
Mafpersahnen, welche die Aufforderung enthalten muß: .
zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung
dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder solche dem Rich-
ter so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben
herbeigeschafft werden können.
Zu-