Sachregister.
Erkenntnisse, (Forts.)
gesetz nicht vorgesehen, so spricht der Gerichtehof den
Angeklagten frei. (ebend. §. 125.) 30. — wegen einer
öffentlich begangenen Handlung, welche durch die 88.
18— 24. oder durch §. 29. der Verord. v. 30. Juni
49. vorgesehen ist, deren öffentliche Bekanntmachung
kann in der im Erkenntnisse zu bestimmenden Art und
Weise auf Kosten des Verurtheilten angeordnet werden.
(V. v. 30. Juni 49. §. 36.) 234. — deren Abfassung,
Auefertigung und Bekanntmachung in Streitigkeiten
vor den Gewerbegerichten. (V. v. 9. Febr. 49. §##. 32.
3Sn, 43. 44. 4.) 118. 120. 121. 122. — Zulässigkrit
von Rechtemitteln gegen dieselben (ebend. 88. 31—54t.)
123. — Vollstreckung ders. (S. 55.) 123. 124. —
rechtskräftige, über die Bestrafung verbotwidriger Lohn-
berechnungen zwischen Fabrikinhabern und denjenigen,
welche mit Ganz= oder Halb-Fabrikaten Handel trei-
ben, einerseits, und ihren Arbeitern andererseils, öf-
fentliche Bekanutmachung der Verurtheilung durch solche
auf Kosten des Verurtheilten. (V. v. 9. Febr. 49.
S. 75.) 110. — s. auch Rechtemittel, Appellation, Nich-
aigkeitsbeschwerde, Restitution 2c.
Ermsleben, Ort, sltehe Chausseebau Nr. 14.
Erprefsung, an einem in Belagerungszustand erklär-
ten Orte oder Bezirke, deren kriegsgerichtliche Untersu-
chung und Bestrafung. (V. v. 10. Mai 49. §. 10.)
108.
Erschießen, rurch solches wird die während des Be-
logerungszustandes kriegerechtlich erkannte und bestä-
tigte Todesstrafe vollstreckt. (V. v. 10. Mai 49. §S. 13.
Nr. 8.) 170.
Eschenrode, Gemeinde, siehe Chausserbau Nr. 20.
Etats, neue, sollen die Gerichtsbehrden erbalten, bis
wobin die vorhandenen Fonds zur Besoldung rer er-
forderlichen Beamten nach der Bestimmung des Justig-
ministers verwendet werden. (V. v. 2. Jaur. 43.
S. 39.) 13.
Evangelische Kirchensachen, siehe letz.
Exekution, im Verwaltungswege, durch solche' erfolgt
nöthigenfalls die Einziehung der Beiträge der Gewer-
betreibenden zu den Kosten für die laufende Geschäfts-
fübrung des Gewerberaths. (V. v. 9. JFebr. 49.
§. 21.) 99. — deegl. der Beiträge derselben zu
den Kosten der laufenden Geschäftsverwaltung der
Gewerbegerichte. (V. v. 9. Febr. 49. 8. 10.) 115. —
auf Grund eines vor dem Vergleichsaueschusse des
Gewerbegerichts oder einer Innung abgeschlossenen Ver-
gleichs kann die Vollstreckung der Exekution erfolgen.
(V. v. 9. Febr. 19. ö§S. 21. 25.) 110. 117. — desgl.
bei Aufbringung der Beilräge der Gesellen, Gehülfen
1849. 23
Exekution, (Forts.)
und Fabrikarbeiter zu den für dieselben bestehenden Un-
terstützungskassen und ähnlichen Einrichtungen. (ebend.
S. 59.) 100.
Eximirter Gerichtsstand, dessen Aufhebung. (V.
v. 2. Jan. 49. S5. 9—17.) 3—5. — Algabe der Rechts-
angelegenheiten der Eximirten von den Appellationêge-
richten an die ordentlichen Gerichte. (ebendas. §. 25.) 9.
— slehe ferner Gerichtsstand.
Expropriation, von Grungstücken, Gerichtsstand der
Eisenbahngesellschaften bei Entschädigungsaonsprüchen an
dles. rücksichtlich jener. (V. v. 2. Janr. 49. §S. 9.) 3.—
Verleihung des Rechts zu derselben bei Eisenbahn= und
Chausserbauten, stehe Eisenbahnen und Chaus-
stebau.
F.
Fabrikarbeiter, und denselben gleichstchende Perso-
nen, allgemeine Bestimmungen über deren Verhältnisse.
(V. v. 9. Febr. 49. S§# 49 — 55.) 104. 1056. — als
solche sind nicht blos diejenigen anzusehen, welche in der
Betriebsstätte beschäftigt werden, sondern auch diejeni-
gen, welche außerhalb der Betriebestätte mit eigenen
oder fremden Werkzeugen, mit oder ohne Verwendung
von Zuthaten, die ihnen von Fabrikinhabern, Faktoren,
Ausgebern oder Verlegern gegebenen Rohstoffe oder
Halbfabrikate zur Herstellung von Waaren für das Ge-
schäft derselben gegen Bezahlung verarbeiten. (V. v.
9. Febr. 49. §. 2.) 111. — die Besolgung der Vor-
schriften über deren Annahme und Behandlung hat der Ge-
werberath zu überwachen. (V. v. J. Febr. 40. 8. 2.) 93. 94.
— die tägliche Arbeitszeit derselben ist vom (Vewerberathe
für die einzelnen Fabrikzweige, nach Anhörung der Bethei-
ligten, festzusepen. (V. v. 7. Febr. 40. §. 49.) 104. —
deren Lohnzahlung soll in baarem Gelde erfolgen, daher
ihnen in Stelle desselben keine Waaren kreditirt wer-
den dürsen. (S§. 0 55.) 104. 105. — Strafbe-
stimmungen für die Ubertretung oder Umgehung dieser
Vorschrist. (ebend. ISs. 74. 75.) 109. 110. — Verwen-
dung der deshalb erkannten Geldbußen. (ebend. 8. 75.)
110. — die Bestrafung wegen deren Ablohnung durch
Waaren schließt von der Theilnahme an der Wahl der
Mitglierer eines Gewerberatbs und deren Stellvertre-
ter aus. (V. v. D. Febr. 49. §. 7. Nr. 3.) 94. 95.
— dagegen knnen denselten Wohnung, Feuerungsbe-
rarf, Landnutzung, regelmäßige Beköstigung, Arzeneien
und ärztliche Hulse, sowie Werkzeuge und Stoffe zu
den von ihnen anzusertigenden Fabrikaten, unter An-
rechnung bei der Lohnzahlung veralreicht werden. (.
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