Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Militatrbefehlshaber, oberste, (Forts.) 
(V. v. 10. Mai 49. 8. 5.) 166. — Auoübung der höhern 
Militairgerichtsbarkeit stitens ders. während des Belage- 
rungszustandeseines Orte oder Bezirksüber sämmtliche zur 
Besaxzung gebnende' J ilttaikpersonm Cbenr. 8. 7.) 167. 
Militair-Diszip , eine solche 
brsteht für jeres Armeelorrs und sst die enischridende 
Dissziplinarbehörde für Militairkeamte, welche der Ml- 
litair = Intenrantur nicht untergeorrnet sind. (V. v. 
11. Juli 49. ę8. 86. 87. 88.) 268. — die Mitglieder 
ders. werden von dem Kriegsministerlum ernannt. (ebend. 
C8. SB0—SR.) 288. 
Militair-Gerichtsbarkeit, deren Auslbung über 
Militairversonen während eines erklärten Belagerungs- 
zuslande's. (V. v. 10. Mai 40. §s. 6. u. 7.) 106. 107. 
Militair-Gerichtsstand, in Strafsachen, derselbe 
soll durch besondere Gesetze anderweit beslimmt werden, 
bis wohin es bei den darüber bestehenden Vorschriften 
verbleibt. (V. v. 2. Janr. 40. 8. 10.) 4. — auch ver- 
bleibt es hinsichtlich desselben wegen der in der Verord. 
v. 30. Juni 49. vorgesehenen strafbaren Handlungen 
bei den bestehenden Vorschriften. (§. 40. ders.) 235. 
Militair-Intendantur, ieselbe ist die entscheidende 
Disziplinarkehörde erster Instanz für die ihr unterge- 
ordneten Milikairbeamten und Civilbeamten der Mllitair= 
verwaltung. (V. v. 11. Juli 40. Ss. 85. SP.) 287. 283. 
Militairpersonen, Vergülung der Reise= und Um- 
zugelosten für dies. in Kiere ankee und bei 
Versetzungen. (Regulativ v. WM. Dizbr. 48.) 81 —85. 
— desgl. Gewährung von Tagegeldern in . bei dens. 
(A. E. v. 28. Dezbr. 48.) 85—88. — dieselben stehen 
während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, 
welche für den Kriegszustand ertheilt find. (V. v. 10. 
Mai 49. g8. 6. 7.) 100— 107. — Theilnahme dersel- 
ben an den Wahlen für die zweite Kammer. (V. v. 
30. Mai 40. §. 9.) 206. — desgl. an ren Wahlen 
für das Vollshaus des deutschen Parlaments. (V. v. 
20. Novbr. 40. §. 10.) 425. — im akliven Dienst be- 
finrlich, dies. können zu Geschworenen nicht berufen 
werden. (V. v. 3. Janr. 40. §. 63. Nr. 4.) 25. — 
im Dienst befink liche, die denselben zugefügten Beleidl- 
gungen sind fortan nach Abschnitt II. und beziebungs- 
weise Abscknitt III1. der Vererd. v. 3. Janr. 19. zu 
bebandeln und unterliegen auch hinsichts der Rechts- 
mittel den Vorschriften ders. (V. v. J. Janr. 49. §. 
1 1.) 46. — im Dienst besindliche, Begründung des 
Mandalverfabrens in Politzeistrafsachen durch deren 
Anzeige, wenn sic solche aus eigener dienstlicher Wahr- 
nehmung bekunden. (V. v. 3. Jaur. 49. S. 171.) 44.— 
s. auch Militairgerichtsbarkeit und Militairgerichtsstand. 
— desgl. Reise= und Ummmgekosten und Tagegelder. 
  
Sachregister. 
1849. 
Militairpflichtige, ausgelretene, gegen solche soll, 
anstatt der Vermögens-Konfiskation, nunmehr auf Geld- 
buße von funfzig bis eintausend Thalern erkannt wer- 
den. (V. v. 4. Janr. 49.) 47. 48. 
Militair-Probedienst, die Reisen der Anstellungs= 
berechligten zur Leistung desselben schließen den Anspruch 
auf Tagegelder aus; dagegen werden letztere auch bei 
selbst nachgesuchten Kommandos gegeben, wenn diese an 
sich unmittelbar im dienstlichen Inleresse liegen. (A. 
E. v. 28. Dztr. 48. 5.) 87. 
Militai « isst „ die Reisen 
der zu Präfenden zu denselben schlieten den Anspruch auf 
Tagegelder aus. (N. E. v. 28. Dezbr. 48. §. ö.) 87. 
Militair-Strafgesetzbuch, bei dessen Vorschriften 
über die Ausübung der niereren Militairgerichtsbarkeit 
verblelbt es auch während eines erklärten Belagerungs- 
zustandes. (V. v. 10. Mai 49. §. 7.) 1607. — na 
den Bestimmungen des §. 125. des ersten Theils dessel- 
ben werden Personen des Seldatenstandes bestraft, welche 
gegen die Vorschrist des Art. 37. der Verfassungsur- 
kunde zur Einwitkung auf öffentliche Angelegenheiten 
rder zur Berathung militairischer Befehle und Anord- 
nungen in Vereine zusammentreten oder zu solchen 
Iurce sich sonst versammeln. (V. v. 29. Juni 49. 
S. 22.) 225. 
Militair-Ubungen, der Linientruppen und der Land- 
wehr, bei solchen findet eine Bewilllgung der Tagegel- 
der nicht statt; vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht 
bei den bestehenden Vorschriften. (A. E. v. 28. Dezör. 
48. S. 6.) S7. 
Militair-Unterrichts= unr Vorbereitangs= 
Anstalten, die Reisen der Schüler zu solchen schließen 
den Ansoruch auf Tagegelder aus; dagegen werden letz- 
tere auch bei selbst nachgesuchten Kommandos gegeben, 
wenn diese an sich unmittelbar im vienstlichen Interesse 
liegen. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. s. 5.) B7. 
Militair-Waisenhaus zu Potsdam, der bisher zu 
Gunsten desselben bestandene Intelligenz-Inserkionszwang 
wird mit dem 1. Janr. 1850. gänzlich aufgehoben. (G. 
v. 21. Dezbr. 49.) 441. — für die Entziehung der 
demselben stiftungsmähig daraus und aus der Heraus- 
gabe von Intelligenzblättern bisher zuständigen Ein- 
künfte wird ihm aus der Staatskasse eine jährl. Ent- 
schärigungsrente ven vierzig tausend Thalern gezahlt. 
(ebend, §. 4.) 411. 
Militair-Werkstätten und Fabriken, zur Be- 
schafsung militairischer Bedürfnisse bestimmt, solche blei- 
ben der besonderen Regelung vorbehalten, daher die Be- 
stimmungen der Verord. v. 9. Febr. 49. über Handwerks--, 
Innungs- und Fabrikenverhälmisse, auf solche keine An- 
wendung finden. (S. 76. der gedachten Verord.) 110. 
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