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Militatrbefehlshaber, oberste, (Forts.)
(V. v. 10. Mai 49. 8. 5.) 166. — Auoübung der höhern
Militairgerichtsbarkeit stitens ders. während des Belage-
rungszustandeseines Orte oder Bezirksüber sämmtliche zur
Besaxzung gebnende' J ilttaikpersonm Cbenr. 8. 7.) 167.
Militair-Diszip , eine solche
brsteht für jeres Armeelorrs und sst die enischridende
Dissziplinarbehörde für Militairkeamte, welche der Ml-
litair = Intenrantur nicht untergeorrnet sind. (V. v.
11. Juli 49. ę8. 86. 87. 88.) 268. — die Mitglieder
ders. werden von dem Kriegsministerlum ernannt. (ebend.
C8. SB0—SR.) 288.
Militair-Gerichtsbarkeit, deren Auslbung über
Militairversonen während eines erklärten Belagerungs-
zuslande's. (V. v. 10. Mai 40. §s. 6. u. 7.) 106. 107.
Militair-Gerichtsstand, in Strafsachen, derselbe
soll durch besondere Gesetze anderweit beslimmt werden,
bis wohin es bei den darüber bestehenden Vorschriften
verbleibt. (V. v. 2. Janr. 40. 8. 10.) 4. — auch ver-
bleibt es hinsichtlich desselben wegen der in der Verord.
v. 30. Juni 49. vorgesehenen strafbaren Handlungen
bei den bestehenden Vorschriften. (§. 40. ders.) 235.
Militair-Intendantur, ieselbe ist die entscheidende
Disziplinarkehörde erster Instanz für die ihr unterge-
ordneten Milikairbeamten und Civilbeamten der Mllitair=
verwaltung. (V. v. 11. Juli 40. Ss. 85. SP.) 287. 283.
Militairpersonen, Vergülung der Reise= und Um-
zugelosten für dies. in Kiere ankee und bei
Versetzungen. (Regulativ v. WM. Dizbr. 48.) 81 —85.
— desgl. Gewährung von Tagegeldern in . bei dens.
(A. E. v. 28. Dezbr. 48.) 85—88. — dieselben stehen
während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen,
welche für den Kriegszustand ertheilt find. (V. v. 10.
Mai 49. g8. 6. 7.) 100— 107. — Theilnahme dersel-
ben an den Wahlen für die zweite Kammer. (V. v.
30. Mai 40. §. 9.) 206. — desgl. an ren Wahlen
für das Vollshaus des deutschen Parlaments. (V. v.
20. Novbr. 40. §. 10.) 425. — im akliven Dienst be-
finrlich, dies. können zu Geschworenen nicht berufen
werden. (V. v. 3. Janr. 40. §. 63. Nr. 4.) 25. —
im Dienst befink liche, die denselben zugefügten Beleidl-
gungen sind fortan nach Abschnitt II. und beziebungs-
weise Abscknitt III1. der Vererd. v. 3. Janr. 19. zu
bebandeln und unterliegen auch hinsichts der Rechts-
mittel den Vorschriften ders. (V. v. J. Janr. 49. §.
1 1.) 46. — im Dienst besindliche, Begründung des
Mandalverfabrens in Politzeistrafsachen durch deren
Anzeige, wenn sic solche aus eigener dienstlicher Wahr-
nehmung bekunden. (V. v. 3. Jaur. 49. S. 171.) 44.—
s. auch Militairgerichtsbarkeit und Militairgerichtsstand.
— desgl. Reise= und Ummmgekosten und Tagegelder.
Sachregister.
1849.
Militairpflichtige, ausgelretene, gegen solche soll,
anstatt der Vermögens-Konfiskation, nunmehr auf Geld-
buße von funfzig bis eintausend Thalern erkannt wer-
den. (V. v. 4. Janr. 49.) 47. 48.
Militair-Probedienst, die Reisen der Anstellungs=
berechligten zur Leistung desselben schließen den Anspruch
auf Tagegelder aus; dagegen werden letztere auch bei
selbst nachgesuchten Kommandos gegeben, wenn diese an
sich unmittelbar im dienstlichen Inleresse liegen. (A.
E. v. 28. Dztr. 48. 5.) 87.
Militai « isst „ die Reisen
der zu Präfenden zu denselben schlieten den Anspruch auf
Tagegelder aus. (N. E. v. 28. Dezbr. 48. §. ö.) 87.
Militair-Strafgesetzbuch, bei dessen Vorschriften
über die Ausübung der niereren Militairgerichtsbarkeit
verblelbt es auch während eines erklärten Belagerungs-
zustandes. (V. v. 10. Mai 49. §. 7.) 1607. — na
den Bestimmungen des §. 125. des ersten Theils dessel-
ben werden Personen des Seldatenstandes bestraft, welche
gegen die Vorschrist des Art. 37. der Verfassungsur-
kunde zur Einwitkung auf öffentliche Angelegenheiten
rder zur Berathung militairischer Befehle und Anord-
nungen in Vereine zusammentreten oder zu solchen
Iurce sich sonst versammeln. (V. v. 29. Juni 49.
S. 22.) 225.
Militair-Ubungen, der Linientruppen und der Land-
wehr, bei solchen findet eine Bewilllgung der Tagegel-
der nicht statt; vielmehr verbleibt es in dieser Hinsicht
bei den bestehenden Vorschriften. (A. E. v. 28. Dezör.
48. S. 6.) S7.
Militair-Unterrichts= unr Vorbereitangs=
Anstalten, die Reisen der Schüler zu solchen schließen
den Ansoruch auf Tagegelder aus; dagegen werden letz-
tere auch bei selbst nachgesuchten Kommandos gegeben,
wenn diese an sich unmittelbar im vienstlichen Interesse
liegen. (A. E. v. 28. Dezbr. 48. s. 5.) B7.
Militair-Waisenhaus zu Potsdam, der bisher zu
Gunsten desselben bestandene Intelligenz-Inserkionszwang
wird mit dem 1. Janr. 1850. gänzlich aufgehoben. (G.
v. 21. Dezbr. 49.) 441. — für die Entziehung der
demselben stiftungsmähig daraus und aus der Heraus-
gabe von Intelligenzblättern bisher zuständigen Ein-
künfte wird ihm aus der Staatskasse eine jährl. Ent-
schärigungsrente ven vierzig tausend Thalern gezahlt.
(ebend, §. 4.) 411.
Militair-Werkstätten und Fabriken, zur Be-
schafsung militairischer Bedürfnisse bestimmt, solche blei-
ben der besonderen Regelung vorbehalten, daher die Be-
stimmungen der Verord. v. 9. Febr. 49. über Handwerks--,
Innungs- und Fabrikenverhälmisse, auf solche keine An-
wendung finden. (S. 76. der gedachten Verord.) 110.
Min-