Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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lationsgericht Beschwerde führen. Bei der Entscheidung dieses Gerichts muß 
es bewenden. 
1 32. 
Die Verhandlung und Entschedung zweiter Instanz erfolgt von einer 
aus fünf Mitgliedern nebst einem Gerichtsschreiber bestehenden Abtheilung des 
zuständigen Appellationsgerichts. 
S. 133. 
sn Dem Ober= Staatsanwalte liegt der Betrieb der Sache in zweiter In- 
nz ob. 
g. 134. 
Nachdem die Akten bei dem Gerichte zweiter Instanz eingegangen sind, 
bestimmt dasselbe einen Termin zum mündlichen Verfahren und ladet dazu den 
Ober-Staatsanwalt, den Angeklagten, sofern derselbe nicht verhaftet ist, sowie 
dietenigen. Zeugen vor, deren Abhdrung mit Bezug auf die Vorcchrift des 
§. 120. für erforderlich erachtet wird. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so kann er im Termin nur durch einen 
Vertheidiger vertreten werden, der ihm auf seinen Antrag von Amtswegen be- 
ellt werden muß. Auch dem nicht verhafteten Angeklagten sleht frei, sich im 
D F durch einen mit Vollmacht zu versehenden Vertheidiger vertreten zu 
assen. 
g. 135. 
Erachtet das Appellationsgericht aus besonderen Gründen das persön- 
liche Erscheinen des Angeklagten für nothwendig, so kann es die Vorführung 
oder Gestellung desselben anordnen. 
S. 136. 
Bei dem mündlichen Verfahren, dessen Leitung dem Vorsitzenden ge- 
bührt, giebt zuerst ein aus der Zahl der Gerichtsmitglieder zu ernennender Re- 
ferent mündlich eine Darstellung der dis dahin statrgehabten Verhandlungen. 
Hierauf wird der Appellant mit seinen Beschwerden, der Appellat mit 
seinen Gegenerklärungen, und nach der Beweisaufnahme, wenn eine solche Statt 
findet, der Staatsanwalt mit seinen Anträgen, in allen Fällen aber zuletzt der 
Angeklagte oder sein Vertheidiger gehbrt und hierauf das Urtheil gefällt. 
Hat sowohl der Staaksamvalt als der Angeklagte appellirk, so wird 
uͤber beide Appellationen zugleich entschieden. 
In allen übrigen Beziehungen kommen bei dem mundlichen Verfahren 
zweiter Instanz die für die erste Instanz ertheilten Vorschriften ebenfalls zur 
Anwendung. K. 17 
. 137.
	        
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