Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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ren Statt gefunden hat, der Behaͤndigung des Urtels an den Angeklagten 
erechnet, bei dem Gerichte, welches das Urtel erster Instanz gefällt hat, 
chrifrlich unter Angade der Beschwerdepunkte angebracht werden. 
Dem Angeklagten ist gestatter, seine Nich'igkeitsbeschwerde entweder so- 
gleich bei der Verkündung des Urrels, oder innerhalb der zehntägigen praklu- 
sivischen Frist zu Protokoll zu erklären, oder mittelst einer dem Gerichte einzu- 
reichenden Schrift anzubringen. Diese Schrift muß von einem zum Richter- 
amte befähigten Rechtsverstaändigen legalisirt sein. 
F. 144. 
Das Gericht theilt die Beschwerde des Angeklagten dem Staatsanwalte, 
die des Staatsanwalts dem Angeklagten und dessen Vertheidiger zur Gegen- 
erklärung innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist in Abschrift mit und 
sendet nach Ablauf dieser Frist die Akten, unter Benachrichtigung der Parteien, 
an das Ober-Tribnnal. 
G. 145. 
Die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt auf mündlichen 
Vortrag von einem aus sieben Mitgliedern bestehenden Senate des Ober-Tri- 
bunals in öffentlicher, nur durch Aushang an der Gerichtsstelle bekannt zu 
machender Sitzung, in welcher die Staatsanwaltschaft, sowie ein etwa erschie- 
nener Wertreter des Angeklagten zu hören ist. 
F. 146. 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei dem Ober-Tribunal werden 
vorläufig von der Staatsanwaltschaft beim Kammergerichte wahrgenommen. 
S. 147. 
Nur die beim Ober-Tribunale angestellten Justizkommissarien haben das 
Recht, die Angeklagten vor dem Gerichtshofe zu vertreten. 
F. 148. 
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde auf unrichtige Anwendung oder auf Nicht- 
enwendung eines Strafgesetzes G. 139. Nr. 2.) gegründet, und erachtet das 
Ober-Tribunal dieselbe für gerechtfertigt, so vernichtet es das angefochtene Urtel 
und erkennt in der Sache selbst, was Rechtens, oder verweist, wenn es noch 
auf tharsächliche Ermittelungen ankommt, die Sache zur anderweitigen Ver- 
handlung und Entscheidung an das Gericht der betreffenden Instanz. 
g. 149. 
Ist die Nichtigkeitsbeschwerde auf Verletzung von Förmlichkeiten 
gegründet, so vernichtet das Ober-Tribunal, wenn es die Beschwerde für ge- 
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